In Kürze
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind medizinische Apps, auf die gesetzlich Versicherte einen Anspruch haben. Sie dienen der Erkennung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten und werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Definition
Der Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen ist in § 33a SGB V geregelt. Gemeint sind Apps, die als Medizinprodukte niedriger Risikoklasse eingestuft sind und deren Hauptfunktion auf digitaler Technologie beruht. Sie müssen in ein offizielles Verzeichnis aufgenommen sein, das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführt wird.
Eine DiGA kann für folgende Zwecke eingesetzt werden:
- Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten
- Erkennung, Behandlung, Linderung oder Unterstützung bei Verletzungen oder Behinderungen
Damit eine Krankenkasse die Kosten übernimmt, muss die App entweder von einem Arzt oder Psychotherapeuten verordnet werden oder die Krankenkasse muss sie genehmigen. Im Genehmigungsfall ist die medizinische Notwendigkeit nachzuweisen.
Für die Aufnahme in das Verzeichnis wird die App auf Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz sowie auf positive Versorgungseffekte geprüft. Nur gelistete Apps sind erstattungsfähig.
Seit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) aus dem Jahr 2021 wurden digitale Anwendungen auch in den Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgenommen. Weitere gesetzliche Grundlagen sind:
- § 42 Abs. 2 i.V.m. § 47a SGB IX – digitale Gesundheitsanwendungen in der medizinischen Rehabilitation
- §§ 64j, 64k SGB XII – digitale Pflegeanwendungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege
- § 343 Abs. 1 Satz 3 Nr. 21 SGB V – Informationspflicht der Krankenkassen zur elektronischen Patientenakte
Versicherte können Daten aus ihrer DiGA in ihre elektronische Patientenakte (ePA) übertragen lassen. Ein bestehender Anspruch auf andere Leistungen, etwa auf Hilfsmittel, wird durch die Nutzung einer DiGA nicht ausgeschlossen — beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.