{"id":1405,"date":"2026-02-01T01:03:49","date_gmt":"2026-02-01T00:03:49","guid":{"rendered":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/betriebsratslexikon\/br\/niessbrauch\/"},"modified":"2026-02-01T13:01:02","modified_gmt":"2026-02-01T12:01:02","slug":"niessbrauch","status":"publish","type":"betriebsratslexikon","link":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wissensdatenbank\/glossar\/niessbrauch\/","title":{"rendered":"Nie\u00dfbrauch"},"content":{"rendered":"<h3 class=\"h3\">In K\u00fcrze<\/h3>\n<p>Nie\u00dfbrauch bezeichnet das Recht, eine fremde Sache oder ein fremdes Recht wirtschaftlich zu nutzen. Er erm\u00f6glicht die Fruchtziehung bei fortbestehendem Eigentum eines anderen.<\/p>\n<h3 class=\"h3\">Definition<\/h3>\n<p>Nie\u00dfbrauch ist ein zivilrechtlicher Begriff zur dinglichen Belastung einer Sache oder eines Rechts. Der Nie\u00dfbrauch verleiht einer nichtberechtigten Person das umfassende Recht zur Nutzung und Fruchtziehung. Er liegt vor, wenn Besitz, Nutzung und Ertr\u00e4ge rechtlich vom Eigentum getrennt zugeordnet sind. Voraussetzung ist die wirksame Bestellung des Rechts nach den gesetzlichen \u00dcbertragungsvorschriften. Der Nie\u00dfbrauch kann an Sachen, Rechten oder einem Verm\u00f6gen bestehen und ist unver\u00e4u\u00dferlich sowie unvererblich. Inhaltlich umfasst er die Nutzung der Sache sowie den Bezug von Nutzungen unter Erhaltung ihrer Substanz. Zwischen Eigent\u00fcmer und Berechtigtem entsteht ein gesetzliches Schuldverh\u00e4ltnis mit Erhaltungs- und Lastentragungspflichten. Rechtsgrundlage ist \u00a7 1030 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Nie\u00dfbrauch begr\u00fcndet keinen \u00dcbergang des Eigentums an der belasteten Sache. Er ist vom Wohnrecht abzugrenzen, da er nicht auf blo\u00dfes Wohnen beschr\u00e4nkt ist. In der Praxis ist der Nie\u00dfbrauch bedeutsam f\u00fcr Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen und steuerliche Gestaltungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In K\u00fcrze Nie\u00dfbrauch bezeichnet das Recht, eine fremde Sache oder ein fremdes Recht wirtschaftlich zu nutzen. Er erm\u00f6glicht die Fruchtziehung bei fortbestehendem Eigentum eines anderen. Definition Nie\u00dfbrauch ist ein zivilrechtlicher Begriff zur dinglichen Belastung einer Sache oder eines Rechts. Der Nie\u00dfbrauch verleiht einer nichtberechtigten Person das umfassende Recht zur Nutzung und Fruchtziehung. Er liegt vor, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"template":"","meta":{"footnotes":""},"glossary_category":[2],"glossary_tag":[],"class_list":["post-1405","betriebsratslexikon","type-betriebsratslexikon","status-publish","hentry","glossary_category-begriff"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/betriebsratslexikon\/1405","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/betriebsratslexikon"}],"about":[{"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/types\/betriebsratslexikon"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/betriebsratslexikon\/1405\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":10130,"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/betriebsratslexikon\/1405\/revisions\/10130"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1405"}],"wp:term":[{"taxonomy":"glossary_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/glossary_category?post=1405"},{"taxonomy":"glossary_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/glossary_tag?post=1405"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}