{"id":1555,"date":"2026-02-01T01:03:53","date_gmt":"2026-02-01T00:03:53","guid":{"rendered":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/betriebsratslexikon\/br\/prozessvergleich\/"},"modified":"2026-02-01T13:01:06","modified_gmt":"2026-02-01T12:01:06","slug":"prozessvergleich","status":"publish","type":"betriebsratslexikon","link":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wissensdatenbank\/glossar\/prozessvergleich\/","title":{"rendered":"Prozessvergleich"},"content":{"rendered":"<h3 class=\"h3\">In K\u00fcrze<\/h3>\n<p>Prozessvergleich beendet einen anh\u00e4ngigen Rechtsstreit durch \u00fcbereinstimmende Einigung der Parteien vor Gericht. Er ersetzt eine streitige Entscheidung und entfaltet unmittelbar verbindliche Wirkung.<\/p>\n<h3 class=\"h3\">Definition<\/h3>\n<p>Prozessvergleich ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die vertragliche Beilegung eines anh\u00e4ngigen gerichtlichen Verfahrens durch gegenseitiges Nachgeben der beteiligten Parteien. Ein Prozessvergleich liegt vor, wenn ein gerichtliches Verfahren rechtsh\u00e4ngig ist und die Parteien eine einvernehmliche Regelung festlegen. Voraussetzung ist die Protokollierung der Einigung vor dem zust\u00e4ndigen Gericht oder ihr gleichgestellter Formen. Der Prozessvergleich besitzt zugleich materiellrechtliche und prozessuale Wirkung. Er beendet die Rechtsh\u00e4ngigkeit mit Abschluss und ersetzt eine gerichtliche Sachentscheidung vollst\u00e4ndig. Rechtsgrundlage des materiellen Inhalts ist \u00a7 779 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die prozessuale Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss besteht nicht. Abzugrenzen ist der Prozessvergleich von einem au\u00dfergerichtlichen Vergleich ohne gerichtliche Protokollierung. In der Praxis wird der Prozessvergleich h\u00e4ufig zur schnellen und verbindlichen Beendigung arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten eingesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In K\u00fcrze Prozessvergleich beendet einen anh\u00e4ngigen Rechtsstreit durch \u00fcbereinstimmende Einigung der Parteien vor Gericht. Er ersetzt eine streitige Entscheidung und entfaltet unmittelbar verbindliche Wirkung. Definition Prozessvergleich ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die vertragliche Beilegung eines anh\u00e4ngigen gerichtlichen Verfahrens durch gegenseitiges Nachgeben der beteiligten Parteien. Ein Prozessvergleich liegt vor, wenn ein gerichtliches Verfahren rechtsh\u00e4ngig ist [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"template":"","meta":{"footnotes":""},"glossary_category":[2],"glossary_tag":[],"class_list":["post-1555","betriebsratslexikon","type-betriebsratslexikon","status-publish","hentry","glossary_category-begriff"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/betriebsratslexikon\/1555","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/betriebsratslexikon"}],"about":[{"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/types\/betriebsratslexikon"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/betriebsratslexikon\/1555\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":10280,"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/betriebsratslexikon\/1555\/revisions\/10280"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1555"}],"wp:term":[{"taxonomy":"glossary_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/glossary_category?post=1555"},{"taxonomy":"glossary_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/glossary_tag?post=1555"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}