{"id":412,"date":"2026-02-01T01:03:29","date_gmt":"2026-02-01T00:03:29","guid":{"rendered":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/betriebsratslexikon\/br\/bezugskosten\/"},"modified":"2026-02-01T13:00:33","modified_gmt":"2026-02-01T12:00:33","slug":"bezugskosten","status":"publish","type":"betriebsratslexikon","link":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wissensdatenbank\/glossar\/bezugskosten\/","title":{"rendered":"Bezugskosten"},"content":{"rendered":"<h3 class=\"h3\">In K\u00fcrze<\/h3>\n<p>Bezugskosten bezeichnen zus\u00e4tzliche Aufwendungen neben dem Kaufpreis bei der Beschaffung von G\u00fctern. Sie beeinflussen den rechnerischen Einstands- oder Anschaffungspreis.<\/p>\n<h3 class=\"h3\">Definition<\/h3>\n<p>Bezugskosten ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet zus\u00e4tzliche, objektiv zurechenbare Aufwendungen, die bei der Beschaffung von G\u00fctern neben dem reinen Kaufpreis entstehen. Bezugskosten liegen vor, wenn Ausgaben unmittelbar durch den Transport, die Sicherung oder die Abwicklung des Erwerbsvorgangs veranlasst sind. Zu ber\u00fccksichtigen sind nur solche Kosten, die bis zum Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft oder Lagerf\u00e4higkeit anfallen. Die Zuordnung setzt voraus, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang besteht. Bezugskosten erh\u00f6hen rechnerisch den Einstands- oder Anschaffungspreis des beschafften Wirtschaftsguts. Rechtsgrundlage f\u00fcr die Einordnung als Bestandteil der Anschaffungskosten ist \u00a7 255 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Eine eigenst\u00e4ndige betriebliche Leistung wird durch Bezugskosten nicht begr\u00fcndet. Bezugskosten sind von laufenden Betriebs- oder Verwaltungskosten ohne Beschaffungsbezug abzugrenzen. Bezugskosten sind praxisrelevant f\u00fcr Buchf\u00fchrung, Kalkulation und die zutreffende Bewertung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden im Rechnungswesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In K\u00fcrze Bezugskosten bezeichnen zus\u00e4tzliche Aufwendungen neben dem Kaufpreis bei der Beschaffung von G\u00fctern. Sie beeinflussen den rechnerischen Einstands- oder Anschaffungspreis. Definition Bezugskosten ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet zus\u00e4tzliche, objektiv zurechenbare Aufwendungen, die bei der Beschaffung von G\u00fctern neben dem reinen Kaufpreis entstehen. Bezugskosten liegen vor, wenn Ausgaben unmittelbar durch den Transport, die Sicherung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"template":"","meta":{"footnotes":""},"glossary_category":[2],"glossary_tag":[],"class_list":["post-412","betriebsratslexikon","type-betriebsratslexikon","status-publish","hentry","glossary_category-begriff"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/betriebsratslexikon\/412","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/betriebsratslexikon"}],"about":[{"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/types\/betriebsratslexikon"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/betriebsratslexikon\/412\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9125,"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/betriebsratslexikon\/412\/revisions\/9125"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=412"}],"wp:term":[{"taxonomy":"glossary_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/glossary_category?post=412"},{"taxonomy":"glossary_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/glossary_tag?post=412"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}