{"id":712,"date":"2026-02-01T01:03:34","date_gmt":"2026-02-01T00:03:34","guid":{"rendered":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/betriebsratslexikon\/br\/eventualverbindlichkeiten\/"},"modified":"2026-02-01T13:00:42","modified_gmt":"2026-02-01T12:00:42","slug":"eventualverbindlichkeiten","status":"publish","type":"betriebsratslexikon","link":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wissensdatenbank\/glossar\/eventualverbindlichkeiten\/","title":{"rendered":"Eventualverbindlichkeiten"},"content":{"rendered":"<h3 class=\"h3\">In K\u00fcrze<\/h3>\n<p>Eventualverbindlichkeiten bezeichnen m\u00f6gliche Verpflichtungen aus bestehenden Haftungsverh\u00e4ltnissen. Ihr Eintritt ist am Bilanzstichtag ungewiss.<\/p>\n<h3 class=\"h3\">Definition<\/h3>\n<p>Eventualverbindlichkeiten sind ein bilanzrechtlicher Begriff. Sie bezeichnen m\u00f6gliche Verpflichtungen aus bestehenden Haftungsverh\u00e4ltnissen ohne gegenw\u00e4rtige Zahlungspflicht. Eventualverbindlichkeiten erfassen Risiken, bei denen der Eintritt einer Inanspruchnahme rechtlich m\u00f6glich ist. Voraussetzung ist ein bestehendes Rechtsverh\u00e4ltnis mit einer aufschiebend bedingten Verpflichtungswirkung. Die Eintrittswahrscheinlichkeit darf am Bilanzstichtag nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich sein. Typisch sind Haftungen aus B\u00fcrgschaften, Garantien oder der Sicherung fremder Verbindlichkeiten. Eventualverbindlichkeiten werden nicht als Schulden in der Bilanz passiviert. Rechtsgrundlage ist \u00a7 251 Handelsgesetzbuch (HGB). Sie sind unter der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Eine Ber\u00fccksichtigung bei der Ermittlung der Bilanzsumme erfolgt nicht. Eventualverbindlichkeiten begr\u00fcnden keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen das bilanzierende Unternehmen. Abzugrenzen sind sie von R\u00fcckstellungen bei \u00fcberwiegender Inanspruchnahmewahrscheinlichkeit. In der Praxis dienen Eventualverbindlichkeiten der transparenten Darstellung au\u00dferbilanzieller Haftungsrisiken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In K\u00fcrze Eventualverbindlichkeiten bezeichnen m\u00f6gliche Verpflichtungen aus bestehenden Haftungsverh\u00e4ltnissen. Ihr Eintritt ist am Bilanzstichtag ungewiss. Definition Eventualverbindlichkeiten sind ein bilanzrechtlicher Begriff. Sie bezeichnen m\u00f6gliche Verpflichtungen aus bestehenden Haftungsverh\u00e4ltnissen ohne gegenw\u00e4rtige Zahlungspflicht. Eventualverbindlichkeiten erfassen Risiken, bei denen der Eintritt einer Inanspruchnahme rechtlich m\u00f6glich ist. Voraussetzung ist ein bestehendes Rechtsverh\u00e4ltnis mit einer aufschiebend bedingten Verpflichtungswirkung. Die Eintrittswahrscheinlichkeit [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"template":"","meta":{"footnotes":""},"glossary_category":[2],"glossary_tag":[],"class_list":["post-712","betriebsratslexikon","type-betriebsratslexikon","status-publish","hentry","glossary_category-begriff"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/betriebsratslexikon\/712","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/betriebsratslexikon"}],"about":[{"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/types\/betriebsratslexikon"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/betriebsratslexikon\/712\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9427,"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/betriebsratslexikon\/712\/revisions\/9427"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=712"}],"wp:term":[{"taxonomy":"glossary_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/glossary_category?post=712"},{"taxonomy":"glossary_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/arbeitnehmer-forum.de\/wissen\/wp-json\/wp\/v2\/glossary_tag?post=712"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}