Entnahmen

In Kürze

Entnahmen sind Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer aus seinem Betrieb für private Zwecke herausnimmt. Das kann Geld, Waren oder auch die Nutzung betrieblicher Mittel sein.

Definition

Als Entnahme gilt alles, was ein Steuerpflichtiger dem betrieblichen Vermögen entnimmt — für sich selbst, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke. Der Begriff ist gesetzlich weit gefasst.

Typische Formen der Entnahme sind:

  • Geld (z. B. Barentnahmen)
  • Waren und Erzeugnisse aus dem Betrieb
  • Nutzungen und Leistungen, die mit Betriebsmitteln erbracht werden

Auch private Steuern des Unternehmers — wie Einkommensteuer, Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag — gelten als Entnahme, wenn sie aus Betriebsmitteln bezahlt werden.

Nicht jedes Wirtschaftsgut kann entnommen werden. Voraussetzung ist, dass es nach der Überführung ins Privatvermögen noch selbstständig nutzbar ist. Immaterielle Güter wie ein Firmenwert können daher nicht entnommen werden, weil sie ohne das Unternehmen keinen eigenständigen Nutzen haben.

Entnahmen müssen steuerlich mit dem sogenannten Teilwert bewertet werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Das bedeutet: Enthaltene stille Reserven werden aufgedeckt, was den steuerpflichtigen Gewinn erhöhen kann.

Wichtig: Entnahmen mindern den Gewinn nicht. Sie werden buchhalterisch über Privatkonten oder direkt über die Eigenkapitalkonten erfasst.

Bei Gesellschaften mit mehreren Beteiligten — etwa einer OHG — wird die Höhe der zulässigen Entnahmen häufig im Gesellschaftsvertrag geregelt.