In Kürze
Während der Elternzeit müssen Arbeitgeber besondere Meldungen zur Sozialversicherung abgeben. Beginn und Ende der Elternzeit sind mit eigenen Meldegründen zu melden, und es gelten besondere Regeln zur Beitragspflicht.
Definition
Nimmt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin Elternzeit in Anspruch, gilt das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich als unterbrochen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht dann Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften (§ 3 Nr. 1 i. V. m. § 56 SGB VI und § 26 Abs. 2a SGB III). In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und § 49 Abs. 2 SGB XI).
Beitragsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung gilt nur für die Dauer des Elterngeldbezuges selbst (§ 224 Abs. 1 SGB V; § 56 Abs. 3 SGB XI). Für diese Zeit sind keine SV-Tage bei der Beitragsberechnung anzusetzen. Arbeitgeberzuschüsse zum Elterngeld sind beitragsfrei, solange sie zusammen mit dem Elterngeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro monatlich übersteigen (§ 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Für die Meldungen gelten folgende Meldegründe:
- Meldegrund 51: Unterbrechung wegen Bezug einer Entgeltersatzleistung (z. B. Mutterschaftsgeld) für länger als einen Kalendermonat — Meldung mit dem letzten Tag der Entgeltzahlung
- Meldegrund 52: Unterbrechungsmeldung für Beschäftigte, die keine Entgeltersatzleistung beziehen, aber deren Beschäftigung durch Wegfall des Entgeltanspruchs unterbrochen wird
- Meldegrund 17: Beginn der Elternzeit (gesonderte Meldung)
- Meldegrund 37: Ende der Elternzeit (gesonderte Meldung)
Die Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit ist nur erforderlich, wenn die Beschäftigung tatsächlich durch den Wegfall des Entgeltanspruchs unterbrochen wird. Bei krankenversicherungspflichtig Beschäftigten gilt das nur, wenn die Unterbrechung mindestens einen Kalendermonat dauert. Für geringfügig Beschäftigte und privat krankenversicherte Beschäftigte ist keine Sondermeldung abzugeben. Alle Unterbrechungsmeldungen sind innerhalb von zwei Wochen zu erstatten.
Endet das Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit, ist neben der Abmeldung zusätzlich eine Ende-Meldung mit dem Datum des Beschäftigungsendes abzugeben. Bei einem Krankenkassenwechsel während der Elternzeit ist gegenüber der neuen Krankenkasse eine Beginn-Meldung abzugeben; eine Ende-Meldung an die bisherige Krankenkasse ist nicht erforderlich.
Seit dem 1. Juli 2023 übermitteln Arbeitgeber die Entgeltbescheinigung zum Elterngeldantrag elektronisch (Verfahren „rvBEA-BEEG"). Die Rentenversicherungsträger fragen die Daten im Auftrag der zuständigen Elterngeldstellen beim Arbeitgeber ab und leiten sie weiter. Ab Mai 2025 können Eltern beim Standesamt einem automatisierten Datenabruf zustimmen, sodass die Elterngeldstelle Geburtsdaten des Kindes und der Eltern direkt abrufen kann — die Vorlage der Geburtsurkunde in Papierform ist dann nicht mehr zwingend erforderlich.