In Kürze
Beim Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer so lange Eigentümer einer Ware, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Erst mit der letzten Zahlung geht das Eigentum automatisch auf den Käufer über.
Definition
Wer eine Ware auf Rechnung kauft, ist zwar sofort im Besitz der Ware — aber noch nicht ihr Eigentümer. Der Käufer hat bis zur vollständigen Zahlung nur ein sogenanntes Anwartschaftsrecht: eine Art Vorstufe zum Eigentum, die automatisch zum vollen Eigentum wird, sobald der Kaufpreis bezahlt ist.
Rechtlich beruht der Eigentumsvorbehalt auf zwei Vorschriften: § 929 BGB regelt die Eigentumsübertragung bei beweglichen Sachen, und § 158 BGB erlaubt es, diese Übertragung an eine aufschiebende Bedingung zu knüpfen — hier: die vollständige Kaufpreiszahlung. Der Eigentumsvorbehalt muss ausdrücklich vereinbart sein, zum Beispiel im Kaufvertrag, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem Bestätigungsschreiben.
Tritt eine der Vertragsparteien vom Vertrag zurück oder ficht ihn an, erlischt das Anwartschaftsrecht des Käufers. Ist ein Dritter — etwa eine Bank — am Geschäft beteiligt, ist statt des Eigentumsvorbehalts eine Sicherungsübereignung erforderlich.
In der Praxis gibt es verschiedene Formen des Eigentumsvorbehalts:
- Einfacher Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer bleibt Eigentümer, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Nachteil: Der Käufer kann die Ware trotzdem an gutgläubige Dritte weiterverkaufen.
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer erlaubt dem Käufer ausdrücklich den Weiterverkauf. Als Ausgleich tritt der Käufer alle Forderungen aus dem Weiterverkauf an den Verkäufer ab.
- Erweiterter Eigentumsvorbehalt (Verarbeitungseigentumsvorbehalt): Das Eigentum des Verkäufers bleibt auch dann bestehen, wenn der Käufer die Ware weiterverarbeitet, einbaut oder mit anderen Materialien verbindet.
- Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt: Der Käufer verkauft die Ware seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiter. Der Erstverkäufer verliert sein Eigentum erst, wenn entweder der Käufer oder dessen Kunde zahlt.
- Kontokorrentvorbehalt: Nur für Kaufleute möglich. Der Käufer wird erst Eigentümer, wenn nicht nur der Kaufpreis für die konkrete Ware, sondern alle offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Eine sogenannte Freigabeklausel ist dabei Pflicht, um eine unzulässige Übersicherung zu vermeiden. Ein Konzernvorbehalt ist gemäß § 449 Abs. 3 BGB ausdrücklich unzulässig.