In Kürze
Eigentum bezeichnet die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person. Es verleiht umfassende Herrschaftsrechte.
Definition
Eigentum ist ein rechtlicher Begriff mit zivilrechtlicher und verfassungsrechtlicher Systemverankerung. Er bezeichnet die umfassende rechtliche Herrschaft einer natürlichen oder juristischen Person über eine Sache.
Eigentum umfasst insbesondere:
- das Recht zum Gebrauch
- zur wirtschaftlichen Verwertung
- zum Ausschluss Dritter
Voraussetzung ist die rechtliche Zuordnung einer konkreten Sache zu einem eindeutig bestimmten Rechtsträger. Die Ausübung unterliegt den gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Artikel 14 Grundgesetz (GG).
Nach Artikel 14 Absatz 2 GG ist Eigentum sozialgebunden und verpflichtet zum Gebrauch im Allgemeininteresse. Eine schrankenlose oder beliebige Verfügungsmacht wird dadurch rechtlich ausdrücklich ausgeschlossen.
Eigentum begründet keinen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzung ohne Rücksicht auf gesetzliche Beschränkungen.
Abzugrenzen ist das Eigentum von:
- Besitz, der lediglich die tatsächliche Sachherrschaft ohne rechtliche Zuordnung beschreibt
In der Praxis bestimmt der Eigentumsstatus maßgeblich die wirtschaftliche Zuordnung und rechtliche Durchsetzbarkeit von Vermögenswerten.