Ersatzanspruch

In Kürze

Ein Ersatzanspruch entsteht, wenn jemand anderes – zum Beispiel ein Arbeitgeber oder ein Unfallverursacher – Kosten trägt, die eigentlich ein Dritter hätte übernehmen müssen. Das Gesetz sorgt dafür, dass dieser Anspruch automatisch auf den übergeht, der tatsächlich gezahlt hat.

Definition

Wenn ein Arbeitgeber seiner Pflicht zur Lohnfortzahlung nicht nachkommt und die Krankenkasse stattdessen Krankengeld zahlt, kann die Krankenkasse den Arbeitgeber in Regress nehmen. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 115 SGB X. Der Anspruch geht dabei kraft Gesetzes auf die Krankenkasse über – der Arbeitnehmer muss nichts weiter tun.

Wurde ein Arbeitnehmer durch einen Unfall verletzt, den ein Dritter verschuldet hat, greift ein weiterer Mechanismus: Der Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers geht auf den Sozialleistungsträger über, der Leistungen erbracht hat. Das verhindert, dass der Arbeitnehmer doppelt entschädigt wird und der Schädiger ohne Konsequenzen bleibt.

Hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall Entgeltfortzahlung geleistet, geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verdienstausfall nach § 6 Abs. 1 EFZG automatisch auf den Arbeitgeber über. Dieser Anspruch umfasst:

  • Den Bruttolohn
  • Die Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
  • Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung

Nicht erstattungsfähig sind hingegen Umlagen zur Unfallversicherung, nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie für Mutterschaftsleistungen.

Hat der Arbeitnehmer den Unfall selbst mitverursacht, mindert sich der Ersatzanspruch des Arbeitgebers entsprechend dem Anteil des Mitverschuldens.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse alle notwendigen Angaben zu machen, damit der Ersatzanspruch durchgesetzt werden kann. Er darf den Anspruch nicht durch Verzicht oder Abfindung gefährden – sonst könnten ihm eigene Leistungen verweigert werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die Aussage einen nahestehenden Angehörigen strafrechtlich belasten würde.

Ärzte und Krankenhäuser sind nach § 294a SGB V verpflichtet, den Krankenkassen Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden zu melden – zum Beispiel bei Unfällen, Körperverletzungen oder Behandlungsfehlern. So können Krankenkassen frühzeitig Ersatzforderungen geltend machen.