Entlassung

Entlassung bezeichnet die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und wird im Arbeitsrecht überwiegend synonym zur Kündigung verwendet. Je nach Anlass gelten unterschiedliche gesetzliche Regeln zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer.

In Kürze

Entlassung bezeichnet die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und wird im Arbeitsrecht überwiegend synonym zur Kündigung verwendet. Je nach Anlass gelten unterschiedliche gesetzliche Regeln zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer.

Definition

Entlassung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff für die einseitige Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufzulösen. Sie liegt vor, wenn der Beendigungswille eindeutig erklärt und dem Arbeitnehmer wirksam zugegangen ist. Der Begriff ist von der einvernehmlichen Beendigung durch Aufhebungsvertrag abzugrenzen.

Die Erklärung unterliegt zwingenden formellen und materiellen Anforderungen. Nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt ein Schriftformerfordernis für Beendigungserklärungen. Inhaltlich richtet sich die Wirksamkeit nach gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfristen und Schutzvorschriften.

Gründe für eine Entlassung sind in der Praxis entweder Umstände in der Person des Arbeitnehmers — etwa Vertragsverletzungen, langfristige Erkrankung oder unzureichende Arbeitsleistung — oder betrieblicher Personalabbau durch Umstrukturierungen oder Rationalisierungen.

Sozialauswahl beim Personalabbau: Werden mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig entlassen, muss der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei der Auswahl soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Ob dabei Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte gemeinsam in die Sozialauswahl einzubeziehen sind, hängt von der konkreten betrieblichen Situation ab.

Anhörung des Betriebsrats: Vor jeder Kündigung hat der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Anhörungsrecht. Der Arbeitgeber muss ihm die Kündigungsgründe mitteilen. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist stets unwirksam. Der Betriebsrat kann in diesem Rahmen auch auf einen Interessenausgleich und einen Sozialplan hinwirken.

Besonderheiten bei leitenden Angestellten: Das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich auch für leitende Angestellte, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand und der Betrieb regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 KSchG). Für bestimmte leitende Angestellte — etwa Geschäftsführer oder Betriebsleiter mit eigenständiger Einstellungs- und Entlassungsbefugnis — kann der Arbeitgeber nach § 14 Abs. 2 KSchG auch bei sozial ungerechtfertigter Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung entlassen.

Kündigungsfristen: Vereinbarte Kündigungsfristen dürfen bei leitenden Angestellten nach § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB nicht kürzer als die gesetzlichen Fristen sein. Außerdem darf die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers nicht länger sein als die des Arbeitgebers.

Eine Entlassung begründet grundsätzlich keinen eigenständigen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Abfindung oder Kompensation. Im Zusammenhang mit Entlassungen — vor allem bei Führungskräften — wird jedoch häufig eine sogenannte Outplacement-Beratung vereinbart, die den Betroffenen helfen soll, schneller eine neue Stelle zu finden, und oft Bestandteil einer Abfindungsvereinbarung ist.

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