In Kürze
Die Einigungsstelle löst Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Je nach Thema ist ihr Verfahren entweder erzwingbar oder freiwillig.
Definition
Die Einigungsstelle ist ein betriebliches Schlichtungsgremium. Ihre Zuständigkeit richtet sich danach, ob das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für eine bestimmte Angelegenheit ausdrücklich eine Entscheidung durch die Einigungsstelle vorsieht.
Erzwingbares Einigungsstellenverfahren
In Bereichen, in denen der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen – auch gegen den Willen der anderen. Das BetrVG erkennt man an typischen Formulierungen wie: „Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle."
Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat im Verfahren nicht, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich per Spruch. Dieser Spruch ersetzt die fehlende Einigung.
Sonderfall Arbeitnehmerbeschwerde (§ 85 BetrVG): Beschwert sich ein Arbeitnehmer beim Betriebsrat und streiten Betriebsrat und Arbeitgeber über die Berechtigung dieser Beschwerde, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Geht es jedoch um einen rechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers, ist die Einigungsstelle nicht zuständig — dafür sind die Arbeitsgerichte da.
Freiwilliges Einigungsstellenverfahren
In allen anderen Angelegenheiten — also dort, wo kein erzwingbares Verfahren vorgesehen ist — können Arbeitgeber und Betriebsrat die Einigungsstelle gemeinsam anrufen. Beide Seiten müssen damit einverstanden sein (§ 76 Abs. 6 Satz 1 BetrVG).
Der Spruch der Einigungsstelle bindet beide Seiten hier nur dann, wenn sie sich dem Spruch vorher ausdrücklich unterworfen haben (§ 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG). In der Praxis kommt dieses Verfahren daher seltener vor.
Erweiterung der Zuständigkeit
Arbeitgeber und Betriebsrat können die Zuständigkeit der Einigungsstelle auch vertraglich erweitern. So können sie zum Beispiel nach § 102 Abs. 6 BetrVG vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und die Einigungsstelle bei Streit darüber entscheidet. In der Praxis wird dies selten genutzt, weil sich der Arbeitgeber damit selbst bindet.
Gerichtliche Überprüfung des Spruchs
Sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat können den Spruch der Einigungsstelle vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen. Das Gericht prüft dabei aber nicht die gesamte Entscheidung neu, sondern nur, ob die Einigungsstelle die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat.
Stellt das Gericht eine solche Überschreitung fest, erklärt es den Spruch für unwirksam — ersetzen darf es ihn jedoch nicht. In diesem Fall muss die Einigungsstelle erneut tätig werden.