Entsendung - Abkommensstaat

In Kürze

Ein Abkommensstaat ist ein Land, mit dem Deutschland ein bilaterales oder multilaterales Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat. Diese Abkommen sollen verhindern, dass entsandte Arbeitnehmer in zwei Ländern gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Definition

Wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsandt wird, stellt sich die Frage, in welchem Land er sozialversicherungspflichtig ist. Ohne besondere Regelung könnte es passieren, dass sowohl Deutschland als auch das Beschäftigungsland Beiträge verlangen — eine sogenannte Doppelversicherung. Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit sollen genau das verhindern.

Deutschland hat solche Abkommen derzeit mit folgenden Staaten geschlossen:

  • Albanien
  • Australien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Indien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada (ohne Quebec) und Quebec
  • Korea
  • Kosovo
  • Marokko
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Philippinen
  • Republik Moldau
  • Serbien
  • Tunesien
  • Türkei
  • Uruguay
  • USA
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (seit 01.01.2021)

Wichtig: Die Abkommen erfassen nicht automatisch alle Sozialversicherungszweige (z. B. Rente, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung). Welche Bereiche geregelt sind, hängt vom jeweiligen Abkommen ab. Für nicht erfasste Zweige kann trotzdem eine Doppelversicherung entstehen.

Für die Pflegeversicherung gilt eine Besonderheit: Sie ist nur in wenigen Abkommen ausdrücklich eingeschlossen — etwa in den Abkommen mit Albanien, Nordmazedonien, der Republik Moldau und Uruguay. In allen anderen Fällen richtet sich die Pflegeversicherung nach § 4 SGB IV (Ausstrahlung). Leistungsansprüche aus der deutschen Pflegeversicherung können im Ausland grundsätzlich nicht geltend gemacht werden — mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs aufgrund des EU-Austrittsabkommens.

Damit die Entsenderegelungen eines Abkommens greifen, müssen in der Regel drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer wird vom inländischen Arbeitgeber für dessen Rechnung ins Ausland entsandt.
  • Das Arbeitsverhältnis bleibt in Deutschland bestehen.
  • Der Auslandseinsatz ist zeitlich befristet.

Beim persönlichen Geltungsbereich gilt: Die meisten Abkommen gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers. Ausnahmen bilden die Abkommen mit Marokko und Tunesien — diese gelten grundsätzlich nur für Staatsangehörige der jeweiligen Vertragsstaaten sowie für Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten.