In Kürze
Neben dem bundesweiten Elterngeld können einzelne Bundesländer eigene Leistungen für Eltern mit kleinen Kindern anbieten. Bayern und Sachsen zahlen solche Landesleistungen unter unterschiedlichen Bedingungen.
Definition
Einige Bundesländer haben eigene Förderprogramme für Familien mit kleinen Kindern eingeführt. Diese Leistungen ergänzen das bundesweite Elterngeld und werden direkt vom jeweiligen Land finanziert.
Bayern – Familiengeld
Seit dem 1. August 2018 erhalten Eltern in Bayern auf Grundlage des Bayerischen Familiengeldgesetzes (BayFamGG) für jedes Kind im zweiten und dritten Lebensjahr (13. bis 36. Lebensmonat) monatlich 250 Euro. Ab dem dritten Kind sind es 300 Euro pro Monat. Die Leistung wird unabhängig vom Einkommen und unabhängig davon gezahlt, ob das Kind eine Krippe besucht oder zu Hause betreut wird.
Sachsen – Landeserziehungsgeld
Eltern mit Hauptwohnsitz in Sachsen können im zweiten oder dritten Lebensjahr ihres Kindes Landeserziehungsgeld beantragen. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie das Kind selbst betreuen, mit ihm zusammenleben und es in der Regel keinen staatlich geförderten Betreuungsplatz nutzt. Die Erwerbstätigkeit darf höchstens 30 Stunden pro Woche betragen.
Die monatliche Höhe des sächsischen Landeserziehungsgeldes beträgt:
- 1. Kind: 150 Euro
- 2. Kind: 200 Euro
- Ab dem 3. Kind: 300 Euro
Es handelt sich um eine einkommensabhängige Leistung. Die volle Zahlung erfolgt bis zu einem pauschalierten Jahresnettoeinkommen von 24.600 Euro bei Paaren bzw. 21.600 Euro bei Alleinerziehenden, zuzüglich 3.140 Euro je weiterem Kind. Bei höherem Einkommen verringert sich die Leistung schrittweise. Ab dem dritten Kind wird sie für Geburten seit dem 1. Januar 2015 einkommensunabhängig gewährt.
Die Bezugsdauer in Sachsen hängt davon ab, in welchem Lebensjahr des Kindes der Antrag gestellt wird und wie viele Kinder im Haushalt leben. Sie beträgt zwischen 5 und 12 Monaten, längstens bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes.