In Kürze
Die Erziehungsrente ist eine gesetzliche Rente für geschiedene Ehegatten, die nach dem Tod des Ex-Partners ein Kind erziehen und dadurch nicht vollständig für sich selbst sorgen können. Sie soll die finanzielle Lücke schließen, die durch den Wegfall eines möglichen Unterhaltsanspruchs entsteht.
Definition
Wer nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde, hat nach dem Tod des Ex-Partners keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Die Erziehungsrente tritt an diese Stelle, wenn die erziehende Person wegen der Kinderbetreuung nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann.
Obwohl die Erziehungsrente im Gesetz unter den „Renten wegen Todes" geregelt ist (§ 47 SGB VI), handelt es sich rechtlich um eine Rente aus der eigenen Versicherung — nicht um eine Hinterbliebenenrente.
Voraussetzungen für den Anspruch:
- Die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden.
- Der geschiedene Ehegatte ist verstorben.
- Die anspruchstellende Person erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen.
- Sie hat nicht erneut geheiratet.
- Bis zum Tod des Ex-Partners wurde die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der Rentenversicherung erfüllt.
Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2004 gelten dieselben Regeln auch für frühere eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).
Berechnung und Dauer: Die Erziehungsrente wird wie eine Erwerbsminderungsrente berechnet und wird längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (je nach Geburtsjahrgang 65 oder 67 Jahre) gezahlt. Danach besteht Anspruch auf die reguläre Altersrente.
Stirbt der geschiedene Ehegatte vor Vollendung seines 63. Lebensjahres, können Rentenabschläge anfallen. Für jeden Kalendermonat, den die Rente früher beginnt, beträgt der Abschlag 0,3 % — maximal jedoch 10,8 %.
Anrechnung von Einkommen: Eigenes Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (z. B. Arbeitslosengeld) wird auf die Erziehungsrente angerechnet, soweit es einen gesetzlichen Freibetrag übersteigt (§ 97 Abs. 2 SGB VI). Von dem übersteigenden Betrag werden 40 % auf die Rente angerechnet.
Zurechnungszeit: Um die Rentenhöhe zu sichern, wird eine sogenannte Zurechnungszeit berücksichtigt. Sie gleicht aus, dass durch den frühen Tod des Ex-Partners weniger Beitragsjahre angesammelt werden konnten. Diese Zurechnungszeit wird schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert.