In Kürze
Europäische Union bezeichnet einen Zusammenschluss europäischer Staaten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie übt übertragene Hoheitsrechte auf vertraglicher Grundlage aus.
Definition
Die Europäische Union ist ein völkerrechtlicher Begriff für einen Staatenverbund europäischer Mitgliedstaaten mit eigener Rechtspersönlichkeit und autonomer Rechtsordnung.
Sie basiert auf völkerrechtlichen Verträgen, durch die Hoheitsrechte begrenzt übertragen werden. Voraussetzung ist der Beitritt eines Staates nach Maßgabe der vertraglich festgelegten Kriterien.
Die Europäische Union handelt durch eigene Organe mit normsetzender, ausführender und rechtsprechender Zuständigkeit. Ihre Rechtsakte können unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten entfalten.
Rechtsgrundlagen sind insbesondere:
- Vertrag über die Europäische Union
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Mitgliedstaaten bleiben Träger der Staatsgewalt außerhalb der übertragenen Zuständigkeiten. Die Europäische Union begründet keine bundesstaatliche Staatsform.
Abzugrenzen ist sie von:
- klassischen zwischenstaatlichen Organisationen ohne eigenständige Rechtsordnung
In der Praxis prägt die Europäische Union nationale Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung in zahlreichen Sachbereichen.