Europäischer Betriebsrat - Allgemeines

In Kürze

Der Europäische Betriebsrat (EBR) ist die Arbeitnehmervertretung in großen, länderübergreifend tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen innerhalb der EU. Er hat das Recht, über grenzüberschreitende Angelegenheiten informiert und angehört zu werden.

Definition

Der Europäische Betriebsrat wurde auf Grundlage einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 1994 eingeführt. In Deutschland regelt das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) seit 1996, wie ein EBR gebildet wird und welche Rechte er hat. Die aktuelle Fassung des Gesetzes beruht auf der überarbeiteten EU-Richtlinie von 2009.

Das EBRG gilt für Unternehmen und Unternehmensgruppen, die in mehreren EU- oder EWR-Staaten tätig sind und bestimmte Schwellenwerte überschreiten:

  • Einzelunternehmen: mindestens 1.000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten insgesamt und mindestens 150 Arbeitnehmer in jeweils mindestens zwei Mitgliedstaaten
  • Unternehmensgruppen: mindestens 1.000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten insgesamt, mit mindestens zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, die jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer beschäftigen

Der EBR ist nur für länderübergreifende Angelegenheiten zuständig — also für Themen, die mindestens zwei Betriebe oder Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen. Rein nationale Angelegenheiten bleiben dem jeweiligen nationalen Betriebsverfassungsrecht, in Deutschland dem BetrVG, vorbehalten. Dieses Prinzip nennt man Subsidiarität.

Die Mitglieder des EBR werden von den Arbeitnehmern der betroffenen Unternehmen entsandt. Die Anzahl richtet sich nach dem Anteil der Beschäftigten je Mitgliedstaat: Pro 10 Prozent der Gesamtbelegschaft in allen Mitgliedstaaten wird ein Mitglied aus dem jeweiligen Land in den EBR entsandt.

In Unternehmensgruppen wird der EBR grundsätzlich nur beim herrschenden Unternehmen errichtet. Ein Unternehmen gilt als herrschend, wenn es beispielsweise die Mehrheit der Stimmrechte oder des Kapitals eines anderen Unternehmens der Gruppe hält oder dessen Leitungsorgan mehrheitlich bestimmen kann.

Kommt keine freiwillige Vereinbarung über die Bildung eines EBR zustande, wird er kraft Gesetzes errichtet (§ 1 Abs. 1 EBRG).