In Kürze
Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, über wichtige Entscheidungen eines europaweit tätigen Unternehmens informiert und angehört zu werden. Echte Mitbestimmungsrechte wie ein nationaler Betriebsrat besitzt er jedoch nicht.
Definition
Das Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG) stärkt das Recht der Arbeitnehmer auf grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung in Unternehmen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind. Der Europäische Betriebsrat ist zuständig, wenn eine Angelegenheit mindestens zwei Betriebe oder Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten betrifft.
Unterrichtung bedeutet, dass die Unternehmensleitung den Arbeitnehmervertretern rechtzeitig Informationen übermittelt, damit diese die möglichen Auswirkungen prüfen und sich auf Gespräche vorbereiten können. Anhörung bedeutet, dass ein echter Meinungsaustausch stattfindet und die Arbeitnehmervertreter eine begründete Antwort auf ihre Stellungnahme erhalten.
Die gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Europäischen Betriebsrats sind in zwei Bereiche aufgeteilt:
- § 29 EBRG – Jährliche Unterrichtung und Anhörung: Die Unternehmensleitung muss einmal im Jahr über Geschäftslage, Beschäftigung, Investitionen, Umstrukturierungen, Zusammenschlüsse, Verlagerungen und Massenentlassungen informieren.
- § 30 EBRG – Außergewöhnliche Umstände: Bei Entscheidungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer — etwa Betriebsverlagerungen, Stilllegungen oder Massenentlassungen — muss der Europäische Betriebsrat rechtzeitig unterrichtet und auf Verlangen angehört werden.
Für sogenannte Tendenzunternehmen (z. B. Unternehmen mit politischen, religiösen oder erzieherischen Zwecken nach § 118 Abs. 1 BetrVG) gelten eingeschränkte Rechte: Eine Unterrichtung und Anhörung ist dort bei bestimmten Themen nur über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer vorgeschrieben (§ 31 EBRG).
Wurde statt eines gesetzlichen Europäischen Betriebsrats eine freiwillige Vereinbarung zwischen Unternehmensleitung und dem besonderen Verhandlungsgremium geschlossen, richtet sich der Umfang der Rechte nach dieser Vereinbarung. Die Parteien haben dabei weitgehende Gestaltungsfreiheit, müssen aber mindestens Unterrichtung und ein Anhörungsverfahren mit echter Beratungsmöglichkeit vorsehen. Mitbestimmungsrechte, die über Unterrichtung und Anhörung hinausgehen, können nicht vereinbart werden.
Werden die Rechte auf Unterrichtung und Anhörung verletzt, kann der Europäische Betriebsrat diese gerichtlich durchsetzen. Zuständig sind die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren (§ 2a Nr. 3b ArbGG). Ein Anspruch darauf, eine geplante Maßnahme zu stoppen, besteht jedoch nicht.