Europäischer Betriebsrat - Bildung kraft Vereinbarung

In Kürze

Statt eines gesetzlich vorgeschriebenen Europäischen Betriebsrats können Unternehmensleitung und Arbeitnehmervertreter einen Europäischen Betriebsrat oder ein Unterrichtungsverfahren auch per Vereinbarung einrichten. Grundlage ist das Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG).

Definition

Das Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG) erlaubt es, anstelle eines gesetzlich geregelten Europäischen Betriebsrats eine eigene Lösung per Vereinbarung zu schaffen. Zuständig dafür ist das sogenannte besondere Verhandlungsgremium, das gemeinsam mit der zentralen Unternehmensleitung verhandelt (§ 8 Abs. 1 EBRG).

Die Vereinbarung muss sich auf alle Arbeitnehmer in allen Mitgliedstaaten erstrecken, in denen das Unternehmen einen Betrieb hat (§ 17 Satz 2 EBRG). Sie muss außerdem sowohl eine Unterrichtung als auch ein Anhörungsverfahren vorsehen:

  • Unterrichtung (§ 1 Abs. 4 EBRG): Die Unternehmensleitung übermittelt den Arbeitnehmervertretern Informationen, damit diese sie prüfen und zur Kenntnis nehmen können.
  • Anhörung (§ 1 Abs. 5 EBRG): Arbeitnehmervertreter und Unternehmensleitung treten in einen Dialog. Die Vertreter können auf Basis der erhaltenen Informationen Stellung nehmen, und die Leitung muss auf diese Stellungnahme begründet antworten.

Es gibt zwei Wege, wie eine solche Vereinbarungslösung aussehen kann:

  • Europäischer Betriebsrat kraft Vereinbarung (§ 18 EBRG): Es wird ein eigenes Gremium gegründet. Die schriftliche Vereinbarung soll unter anderem Zusammensetzung, Aufgaben, Sitzungsmodalitäten, finanzielle Mittel und Anpassungsklauseln regeln.
  • Alternatives Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren (§ 19 EBRG): Statt eines neuen Gremiums werden die bereits bestehenden nationalen Arbeitnehmervertretungen direkt unterrichtet und angehört. Die Vereinbarung muss regeln, wie Vertreter Informationen gemeinsam beraten und Bedenken gegenüber der Leitung äußern können.

Läuft eine bestehende Vereinbarung aus und wurde rechtzeitig das Antragsrecht nach § 9 Abs. 1 EBRG ausgeübt, gilt die Vereinbarung übergangsweise weiter (§ 20 EBRG). Sie endet erst, wenn eine neue Vereinbarung geschlossen oder ein gesetzlicher Europäischer Betriebsrat errichtet wird — oder wenn das besondere Verhandlungsgremium die Verhandlungen offiziell beendet.