Entgelttransparenz - Arbeitgeberpflichten zum Auskunftsanspruch

In Kürze

Das Entgelttransparenzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, auf Verlangen Auskunft über das Vergleichsentgelt von Beschäftigten des anderen Geschlechts zu erteilen. So soll Entgeltgleichheit überprüfbar werden.

Definition

Wird der Auskunftsanspruch form- und fristgerecht geltend gemacht, muss der Arbeitgeber Auskunft erteilen über das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt (statistischer Median) sowie auf Wunsch bis zu zwei weitere Entgeltbestandteile — zum Beispiel Leistungsprämien, variable Vergütungsanteile oder die Privatnutzung eines Dienstwagens. Grundlage ist § 11 EntgTranspG.

Der Anspruch gilt immer nur innerhalb desselben Betriebs und desselben Arbeitgebers. Vergütungsregelungen aus Tochterfirmen, Konzernunternehmen oder anderen Arbeitgebern dürfen nicht zum Vergleich herangezogen werden.

Außerdem bezieht sich der Auskunftsanspruch stets auf eine Vergleichsgruppe von mindestens sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts, die eine gleiche oder vergleichbare Tätigkeit ausüben. Sind es weniger als sechs Personen, darf der Arbeitgeber die Auskunft verweigern (§ 12 Abs. 3 EntgTranspG). Keine Auskunftspflicht besteht zudem bei regional unterschiedlichen Entgeltregelungen desselben Arbeitgebers oder bei Vergleichen verschiedener Beschäftigungsgruppen untereinander.

Neben den Entgeltzahlen muss der Arbeitgeber auch Auskunft über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung geben. Für die Beantwortung hat er drei Monate Zeit (§ 15 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG).

Erteilt der Arbeitgeber die Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig, sieht das Gesetz keine direkte Sanktion vor. Beschäftigte können jedoch das Arbeitsgericht anrufen. Dort trägt der Arbeitgeber dann die Beweislast dafür, dass er nicht gegen das gesetzliche Entgeltgleichheitsgebot verstoßen hat.