Ermessen

In Kürze

Ermessen bedeutet, dass eine Behörde oder ein Sozialleistungsträger bei einer Entscheidung zwischen mehreren rechtlich zulässigen Möglichkeiten wählen darf. Dieser Spielraum ist aber kein Freifahrtschein — er muss pflichtgemäß und fehlerfrei genutzt werden.

Definition

Ob eine Behörde eine Entscheidung zwingend treffen muss oder ob sie einen Spielraum hat, erkennt man am Wortlaut des Gesetzes. Steht dort „hat" oder „haben", ist die Entscheidung gebunden — die Behörde hat keine Wahl. Steht dort „kann" oder „darf", liegt eine Ermessensentscheidung vor. Das Wort „soll" bedeutet: grundsätzlich zwingend, aber mit Ausnahmen in besonderen Fällen.

Bei einer Ermessensentscheidung muss die Behörde alle in Betracht kommenden Möglichkeiten prüfen und die für den Betroffenen günstigste und sinnvollste Lösung wählen. Dabei sind Grundsätze wie Verhältnismäßigkeit und die persönlichen Belange des Betroffenen zu berücksichtigen. Gemäß § 39 SGB I besteht ein Anspruch darauf, dass das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt wird.

Die Begründung eines Bescheids muss erkennen lassen, dass und wie das Ermessen ausgeübt wurde. Es reicht nicht, einfach darauf hinzuweisen, dass keine besonderen Umstände vorgetragen wurden — die Behörde muss von sich aus alle relevanten Gesichtspunkte prüfen.

Es gibt drei typische Ermessensfehler:

  • Ermessensunterschreitung: Die Behörde erkennt nicht, dass sie einen Spielraum hat, und trifft gar keine Ermessensentscheidung.
  • Ermessensüberschreitung: Die Behörde wählt eine Rechtsfolge, die ihr das Gesetz gar nicht erlaubt.
  • Ermessensfehlgebrauch: Die Entscheidung beruht auf sachfremden oder unvollständig ermittelten Gründen — zum Beispiel, wenn ein Rentenantrag abgelehnt wird, obwohl der Antragsteller wegen eines Krankenhausaufenthalts nicht zur Untersuchung erscheinen konnte.

Wer einen fehlerhaften Ermessensbescheid erhält, kann dagegen vorgehen: zunächst mit einem Widerspruch, danach mit einer Klage beim zuständigen Sozialgericht. Bei Erfolg muss die Behörde neu entscheiden — die endgültige Entscheidung verbleibt aber bei ihr.

Typische Bereiche, in denen Ermessen eine Rolle spielt, sind unter anderem:

  • § 66 SGB I — Versagung von Leistungen bei fehlender Mitwirkung
  • §§ 42, 43 SGB I — Vorschüsse und vorläufige Leistungen
  • §§ 51, 52 SGB I — Aufrechnung und Verrechnung von Leistungen
  • § 76 Abs. 2 SGB IV — Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
  • § 45 SGB X — Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte