Elternzeit - Beschäftigungen

In Kürze

Wer Elternzeit nimmt, darf in dieser Zeit weiterarbeiten — aber nur in begrenztem Umfang. Bestimmte Tätigkeiten brauchen die Zustimmung des Arbeitgebers.

Definition

Während der Elternzeit darf man maximal 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Nehmen beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit, gilt diese Grenze für jeden einzeln — zusammen also höchstens 64 Stunden pro Woche. Eine Aufteilung wie 35 und 29 Stunden ist dabei nicht zulässig.

Eine Ausnahme gilt für Tagespflegepersonen: Sie dürfen bis zu fünf Kinder betreuen, auch wenn dabei die 32-Stunden-Grenze überschritten wird (§ 15 Abs. 4 BEEG).

Wer während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständig arbeiten möchte, braucht die ausdrückliche Zustimmung des eigenen Arbeitgebers. Eine bloße Mitteilung reicht nicht. Der Arbeitgeber darf die Zustimmung nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern — zum Beispiel wenn Betriebsgeheimnisse oder Wettbewerbsinteressen gefährdet sind. Die Ablehnung muss schriftlich und innerhalb von vier Wochen erfolgen. Reagiert der Arbeitgeber nicht fristgerecht, darf die Teilzeittätigkeit nach Ablauf dieser Frist auch ohne Zustimmung aufgenommen werden.

Eine Kürzung des Erholungsurlaubs ist für den Zeitraum der Teilzeittätigkeit nicht erlaubt, soweit der Urlaub auf diese Arbeitszeit entfällt (§ 17 Abs. 1 S. 2 BEEG). Allerdings verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend der reduzierten Arbeitszeit.

Für die Sozialversicherung gelten folgende Regeln:

  • Minijob (bis 556 € monatlich) — § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV: Die Beschäftigung ist kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, eine Befreiung ist auf Antrag möglich. Das gilt auch für einen Minijob beim gleichen Arbeitgeber, da das Hauptarbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht.
  • Kurzfristige Beschäftigung (über 556 € monatlich) — § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV: Diese Beschäftigung gilt als berufsmäßig ausgeübt und löst volle Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus.
  • Jahresarbeitsentgeltgrenze — § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V: Sinkt das Arbeitsentgelt durch die Teilzeit unter diese Grenze, kann sich der Arbeitnehmer für die Dauer der Elternzeit von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.