In Kürze
Auch während der Elternzeit können Arbeitnehmer Anspruch auf Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld haben. Für die Sozialversicherung gelten dabei besondere Zuordnungsregeln.
Definition
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis nur in seinen Hauptpflichten — die Arbeit selbst und die Vergütung dafür entfallen. Leistungen, die nicht direkt an die Arbeitsleistung geknüpft sind, bleiben jedoch bestehen. Dazu zählen grundsätzlich Urlaubsgeld (sofern im betreffenden Jahr Urlaubsanspruch besteht, vgl. § 17 BEEG) und ein vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld. Tarifvertragliche Regelungen gehen dabei vor.
Für die Sozialversicherung ist entscheidend, welchem Monat eine Einmalzahlung zugeordnet wird. Grundsätzlich gilt: Die Zahlung wird dem Monat der Auszahlung zugerechnet. Wird sie nach dem Ende des Elterngeldes, aber noch innerhalb der Elternzeit ausgezahlt, wird sie dem letzten Monat mit Elterngeldbezug zugeordnet. Rechtsgrundlage ist § 23a SGB IV.
Das Elterngeld selbst ist beitragsfrei (vgl. § 224 Abs. 1 SGB V). Einmalzahlungen aus dem Beschäftigungsverhältnis sind dagegen grundsätzlich beitragspflichtig — auch wenn sie während des Elterngeldbezugs anfallen. Je nach Lage der Zahlung im Kalenderjahr kann die sogenannte Märzklausel greifen: Einmalzahlungen, die in den ersten drei Monaten des Jahres ausgezahlt werden, können dem Vorjahr zugeordnet werden.
Übt ein Arbeitnehmer während der Elternzeit eine zulässige versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber aus, gelten die normalen Regeln: Die Einmalzahlung wird dem Auszahlungsmonat zugeordnet. Arbeitsrechtlich besteht in jedem Fall Anspruch auf die volle Sonderzahlung.
Bei den Umlagen (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft) bleiben Einmalzahlungen außen vor — sie werden weder bei der Berechnung berücksichtigt noch erstattet (vgl. § 7 Abs. 2 AAG). Die Insolvenzgeldumlage ist hingegen auch auf Einmalzahlungen zu entrichten.