Empfängnisverhütung

In Kürze

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für Beratung und empfängnisverhütende Mittel. Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben dabei den stärksten Anspruch.

Definition

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erbringt im Bereich Empfängnisverhütung mehrere Leistungen. Grundlage ist § 24a SGB V. Anspruchsberechtigt sind sowohl weibliche als auch männliche Versicherte.

Ärztliche Beratung: Versicherte haben Anspruch auf eine ärztliche Beratung zu Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung – unabhängig vom Alter. Dazu gehören auch notwendige Untersuchungen sowie die Verordnung empfängnisverhütender Mittel. Eine allgemeine Sexualberatung ohne Bezug zur Empfängnisregelung ist hingegen keine GKV-Leistung.

Empfängnisverhütende Mittel: Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf verschreibungspflichtige Verhütungsmittel – zum Beispiel hormonelle Mittel wie die Pille oder mechanische Mittel wie die Spirale. Auch nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva (die sogenannte „Pille danach") sind in dieser Altersgruppe erstattungsfähig, wenn sie ärztlich verordnet werden. Nicht apothekenpflichtige Mittel wie Kondome oder Cremes werden von der GKV nicht übernommen.

Zuzahlung: Versicherte ab 18 Jahren leisten für verordnete Verhütungsmittel eine Zuzahlung wie bei anderen Arzneimitteln: 10 % der Kosten, mindestens 5,00 Euro, höchstens 10,00 Euro. Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V gilt entsprechend.

Depot-Verhütungsmittel: Verhütungsmittel, die als sogenanntes Depot unter die Haut eingebracht werden, übernimmt die Krankenkasse ebenfalls – auch wenn die Altersgrenze während der Depotlaufzeit überschritten wird, sofern die Verordnung noch vor Erreichen der Altersgrenze erfolgte.