Entgeltfortzahlung

Bei Krankheit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterzahlung ihres Lohns durch den Arbeitgeber – bis zu sechs Wochen lang. Geregelt ist das im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

In Kürze

Bei Krankheit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterzahlung ihres Lohns durch den Arbeitgeber – bis zu sechs Wochen lang. Geregelt ist das im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Definition

Die Entgeltfortzahlung bezeichnet die gesetzlich angeordnete Weiterzahlung des Arbeitsentgelts trotz vorübergehender Arbeitsverhinderung. Der Arbeitgeber zahlt so weiter, als wäre der Arbeitnehmer normal zur Arbeit erschienen. Das gilt für alle Beschäftigten – auch für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte.

Anlass: Entgeltfortzahlung greift bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sowie bei Arbeitsausfall infolge eines gesetzlichen Feiertags (§ 2 und § 3 EFZG).

Wartezeit: Der Anspruch entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung im selben Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG).

Dauer: Die Entgeltfortzahlung gilt für bis zu sechs Wochen je Erkrankungsfall (§ 3 Abs. 1 EFZG). Erkrankt jemand an derselben Krankheit erneut (sogenannte Fortsetzungskrankheit), entsteht kein neuer Sechs-Wochen-Anspruch – es sei denn, der Arbeitnehmer war in den letzten sechs Monaten nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig oder seit der ersten Erkrankung sind mindestens zwölf Monate vergangen.

Höhe: Gezahlt werden 100 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts (§ 4 EFZG). Überstundenvergütungen sowie Aufwendungen, die nur bei tatsächlicher Arbeit entstehen (z. B. Reisekosten, Spesen), werden nicht berücksichtigt. Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Erschwernis- und Gefahrenzuschläge sind hingegen einzubeziehen.

Voraussetzungen: Der Anspruch besteht nur, wenn die Krankheit die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ist und den Arbeitnehmer kein eigenes Verschulden trifft. Verschulden liegt erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor – nicht schon bei leichter Unachtsamkeit. Den Nachweis eines Verschuldens muss grundsätzlich der Arbeitgeber erbringen.

Melde- und Nachweispflichten: Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen (§ 5 EFZG). Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, muss spätestens am nächsten Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Der Arbeitgeber kann die Vorlage auch früher verlangen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach, darf der Arbeitgeber die Zahlung vorübergehend verweigern (§ 7 EFZG).

Dritthaftung: Ist ein Dritter für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich (z. B. bei einem Verkehrsunfall), geht der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Verdienstausfalls auf den Arbeitgeber über (§ 6 Abs. 1 EFZG). Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber dafür alle nötigen Angaben machen.

Kündigung wegen Krankheit: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen der Arbeitsunfähigkeit beendet den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht – er bleibt auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen (§ 8 Abs. 1 EFZG). Fallen Kündigung und Beginn der Krankheit zeitlich zusammen, spricht vieles dafür, dass die Kündigung wegen der Erkrankung ausgesprochen wurde.

Nach Ablauf der sechs Wochen zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld. Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zu Unrecht, kann die Krankenkasse vorleisten und den Arbeitgeber anschließend in Regress nehmen (§ 115 SGB X).

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