Ersatzzeiten

In Kürze

Ersatzzeiten sind beitragsfreie Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die vor dem 1. Januar 1992 liegen und trotzdem bei der Rente angerechnet werden. Sie gelten für Menschen, die in dieser Zeit unverschuldet keine Beiträge zahlen konnten.

Definition

Ersatzzeiten sind Zeiten, in denen jemand nach dem vollendeten 14. Lebensjahr aus Gründen, die nicht in seiner eigenen Person lagen, keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten konnte. Wichtig: Nur Zeiten vor dem 1. Januar 1992 können als Ersatzzeiten anerkannt werden.

Voraussetzung ist, dass die betroffene Person mindestens einen rechtswirksam entrichteten Beitrag — also einen Pflicht- oder freiwilligen Beitrag — in der Rentenversicherung vorweisen kann. Wer noch nie versichert war, hat keinen Anspruch auf Ersatzzeiten.

Als Ersatzzeiten anerkannt werden unter anderem:

  • Militärischer oder militärähnlicher Dienst aufgrund gesetzlicher Pflicht oder während eines Krieges (§§ 2, 3 BVG)
  • Zeiten des deutschen Minenräumdienstes
  • Kriegsgefangenschaft
  • Internierung oder Verschleppung
  • Anschließende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder unverschuldete Arbeitslosigkeit (sogenannte Anschlussersatzzeiten)
  • Rückkehrverhinderung aus dem Ausland durch feindliche Maßnahmen
  • Freiheitsentzug oder Freiheitseinschränkung im Sinne der §§ 43, 47 BEG und anschließende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit
  • Verfolgungsbedingte Arbeitslosigkeit bis Ende 1946 und verfolgungsbedingter Auslandsaufenthalt bis Ende 1949 (§ 1 BEG)
  • Politischer Gewahrsam im Sinne des § 1 Häftlingshilfegesetz sowie anschließende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit
  • Freiheitsentzug im Beitrittsgebiet vom 8. Mai 1945 bis 30. Juni 1990, sofern eine Rehabilitierungs- oder Kassationsentscheidung vorliegt
  • Zeiten der Vertreibung, Flucht, Umsiedlung oder Aussiedlung für Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 BVFG und anschließende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit

Ersatzzeiten werden sowohl bei der Wartezeit als auch bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Sie gelten als beitragsfreie Zeiten und werden mit zusätzlichen Entgeltpunkten bewertet. Damit diese Zeiten vollständig angerechnet werden, sollten sie möglichst lückenlos durch Anschlussersatzzeiten mit der nächsten rentenrechtlichen Zeit verbunden sein.