In Kürze
Eine Erschwerniszulage ist ein zusätzliches Entgelt, das Arbeitnehmer erhalten, wenn ihre Tätigkeit mit besonderen Belastungen verbunden ist, die über das übliche Maß hinausgehen. Sie wird neben dem Grundentgelt gezahlt und soll diese Mehrbelastung finanziell ausgleichen.
Definition
Die Erschwerniszulage ist ein Entgeltbestandteil des Vergütungsrechts. Sie gleicht besondere physische, psychische oder umweltbedingte Belastungen aus, die bei der Ausführung einer Tätigkeit auftreten — vorausgesetzt, diese sind nicht bereits im Grundentgelt berücksichtigt.
Als typische Arbeitserschwernisse gelten physikalisch messbare Belastungen wie Hitze, Kälte, Nässe, Schmutz, Säure, Öl, Fett oder erhöhte Unfallgefahr. Um vergleichbare Erschwernisse gleich zu vergüten, legen Unternehmen oder Branchen häufig einen Katalog erschwerter Arbeiten fest, der bestimmt, welche Tätigkeiten eine Zulage auslösen und wie hoch diese ist.
Rechtsgrundlagen: Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Erschwerniszulage besteht im Individualarbeitsrecht grundsätzlich nicht. Die Zulage kann auf drei Wegen festgelegt werden:
- Einzelarbeitsvertrag – individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Betriebsvereinbarung – Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, insbesondere bei betriebsspezifischen Erschwernissen
- Tarifvertrag – branchenweite Regelung, die typischerweise einen Zuschlag je Arbeitsstunde vorsieht; für den öffentlichen Dienst gilt ergänzend die Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
Tarifverträge regeln dabei oft auch, welche Zuschläge gleichzeitig nebeneinander gewährt werden dürfen und welche sich gegenseitig ausschließen.
Mitbestimmung des Betriebsrats: Die Festlegung, an welchen Arbeitsplätzen Erschwerniszulagen zu zahlen sind, unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Legt ein Tarifvertrag zwar die Existenz einer Zulage fest, nicht aber deren genaue Höhe oder Voraussetzungen, steht dem Betriebsrat in der Regel ein echtes Mitbestimmungsrecht zu.
Die Erschwerniszulage gehört zum Arbeitsentgelt und unterliegt der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Abzugrenzen ist sie von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die eigene Anspruchsgrundlagen haben.