Erste Hilfe

In Kürze

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Erste Hilfe im Betrieb zu organisieren. Dazu gehören ausgebildete Ersthelfer, geeignetes Material und — ab bestimmten Beschäftigtenzahlen — eigene Sanitätsräume.

Definition

Erste Hilfe umfasst alle Maßnahmen zur Erstversorgung von Unfallopfern oder erkrankten Personen im Betrieb. Dazu zählen das Hinzuziehen eines Arztes, der Transport ins Krankenhaus, die Bereitstellung von Verbandsmaterial und Rettungsgeräten sowie die Ausbildung von Ersthelfern.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:

  • § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) — Grundpflicht des Arbeitgebers, Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und geeignete Beschäftigte dafür zu benennen
  • §§ 24–28 DGUV Vorschrift 1 — Detailregelungen zu Einrichtungen, Material, Dokumentation, Ersthelfer-Quoten und Betriebssanitätern
  • Anhang zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Ziff. 4.3 — Anforderungen an Erste-Hilfe-Räume

Ersthelfer-Quoten: Bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten genügt ein Ersthelfer. Bei mehr als 20 Beschäftigten sind es mindestens 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 % in sonstigen Betrieben. Ersthelfer müssen alle zwei Jahre fortgebildet werden.

Betriebssanitäter sind ab 1.500 anwesenden Versicherten vorgeschrieben — oder ab 250 Versicherten, wenn Art und Häufigkeit der Unfälle es erfordern. Auf Baustellen gilt die Pflicht ab 100 anwesenden Versicherten. Die Fortbildung muss alle drei Jahre erfolgen.

Sanitätsräume sind ab 1.000 Beschäftigten in einer Betriebsstätte Pflicht, in kleineren Betrieben ab 100 Beschäftigten, wenn das Unfallgeschehen es erfordert, sowie auf Baustellen ab 50 Beschäftigten. Sanitätsräume müssen klar gekennzeichnet und mit Rettungstransportmitteln erreichbar sein.

Dokumentationspflicht: Jede Erste-Hilfe-Leistung muss schriftlich festgehalten und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Beschäftigte sind verpflichtet, jeden Unfall unverzüglich der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden.