In Kürze
Entgeltumwandlung beschreibt die Umwandlung von Bruttoentgelt in arbeitgebervermittelte Vorsorgeleistungen. Sie erfolgt vor Abgaben und dient der Bildung individueller Versorgungsanwartschaften.
Definition
Entgeltumwandlung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Finanzierung betrieblicher Altersversorgung im bestehenden Arbeitsverhältnis. Sie bezeichnet die wertgleiche Umwandlung künftiger Bruttoentgeltansprüche in Anwartschaften auf Versorgungsleistungen.
Eine Entgeltumwandlung liegt vor, wenn eine verbindliche Festlegung zur Verwendung bestimmter Entgeltbestandteile für Versorgungszwecke besteht. Diese Festlegung erfolgt regelmäßig individualvertraglich oder kollektivrechtlich innerhalb zulässiger Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung.
Zeitlich betrifft sie ausschließlich künftige Entgeltansprüche und nicht bereits verdientes Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis.
Rechtsgrundlage ist § 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) mit Anspruchs- und Durchführungsregelungen für Arbeitnehmer. Der Anspruch ist der Höhe nach begrenzt und unterliegt tariflichen Vorrangregelungen im Arbeitsrecht.
Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung folgt spezialgesetzlichen Vorgaben des Gesetzgebers im Rahmen der Altersversorgung.
Eine Entgeltumwandlung begründet keinen eigenständigen Anspruch auf zusätzliche Arbeitgeberleistungen über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinaus.
Abzugrenzen ist die Entgeltumwandlung von:
- Nettolohnverwendung ohne steuerliche Förderung
In der Praxis ermöglicht Entgeltumwandlung planbare Vorsorgebeiträge innerhalb bestehender Entgeltstrukturen von Arbeitsverhältnissen heute.