In Kürze
Ein Ehrenamt ist eine unentgeltliche Tätigkeit für das Gemeinwohl bei einer gemeinnützigen oder öffentlichen Organisation. Für Arbeitnehmer gelten dabei besondere Regeln zu Steuern, Rentenversicherung und Arbeitslosigkeit.
Definition
Ehrenamtlich tätig ist, wer ohne Bezahlung für das Gemeinwohl arbeitet – zum Beispiel als Vereinsvorstand, Kassierer oder Platzwart. Die Organisation darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und muss im öffentlichen Interesse handeln oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Steuerfreiheit: Pro Jahr können bis zu 840 Euro als sogenannte Ehrenamtspauschale steuerfrei eingenommen werden. Ein reiner Auslagenersatz (z. B. Fahrtkosten) bis zu 250 Euro monatlich gilt dabei nicht als Vergütung und schadet der Unentgeltlichkeit nicht.
Arbeitslosigkeit: Wer arbeitslos ist, darf trotzdem ein Ehrenamt ausüben – solange die berufliche Wiedereingliederung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das regelt § 138 Abs. 2 SGB III.
Rentenversicherung: Wer durch sein Ehrenamt weniger Gehalt im Hauptberuf erhält, kann auf Antrag beim Arbeitgeber höhere Rentenversicherungsbeiträge auf Basis eines sogenannten Aufstockungsbetrags zahlen. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem ohne Ehrenamt erzielbaren Entgelt. Geregelt ist dies in:
- § 163 Abs. 3 SGB VI – für Personen mit versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung neben dem Ehrenamt
- § 163 Abs. 4 SGB VI – für Personen, deren Ehrenamt selbst Versicherungspflicht begründet und die im Vorjahr freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben
- § 169 Nr. 4 SGB VI – für Hausgewerbetreibende im Ehrenamt, die den Aufstockungsbetrag selbst ermitteln müssen
Der Aufstockungsbetrag ist in beiden Fällen nach oben begrenzt: Er darf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht überschreiten. Die Beiträge trägt der Ehrenamtsinhaber allein; der Arbeitgeber führt sie zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen ab.
Wichtig: Der Antrag auf Aufstockung kann nur für laufende oder künftige Abrechnungszeiträume gestellt werden – rückwirkend ist er nicht möglich. Außerdem gelten diese Regelungen nur für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden weiterhin auf Basis des tatsächlichen Entgelts berechnet.