In Kürze
Ehrenamtliche Richter wirken gleichberechtigt an arbeitsgerichtlichen Entscheidungen mit. Sie bringen berufspraktische Erfahrung aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen ein.
Definition
Ehrenamtliche Richter ist ein Begriff der Arbeitsgerichtsbarkeit mit institutioneller Einbindung. Er bezeichnet nicht hauptberufliche Mitglieder der Gerichte für Arbeitssachen mit vollem Stimmrecht.
Sie wirken an Urteilen und Beschlüssen gleichberechtigt neben Berufsrichtern mit. Die Mitwirkung erfolgt, wenn sie mündlichen Verhandlungen und Beratungen zugewiesen sind.
Sie werden aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber berufen.
Rechtsgrundlage ist insbesondere:
- § 16 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Ehrenamtliche Richter werden für eine feste Amtszeit bestellt und sind sachlich unabhängig. Eine Verpflichtung zur beruflichen Qualifikation als Jurist besteht nicht.
Abzugrenzen sind ehrenamtliche Richter von:
- Schöffen, die ausschließlich in der Strafgerichtsbarkeit tätig werden
In der Praxis sichern sie die arbeitsweltbezogene Perspektive gerichtlicher Entscheidungen.