In Kürze
Eine Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers. Je nach Anlass gelten unterschiedliche gesetzliche Regeln zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer.
Definition
Entlassungen kommen in der Praxis aus zwei Hauptgründen vor: entweder wegen Umständen in der Person des Arbeitnehmers — etwa Vertragsverletzungen, langfristige Erkrankung oder unzureichende Arbeitsleistung — oder im Rahmen eines betrieblichen Personalabbaus, zum Beispiel durch Umstrukturierungen oder Rationalisierungen.
Sozialauswahl beim Personalabbau: Werden mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig entlassen, muss der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 KSchG bei der Auswahl soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Ob dabei Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte gemeinsam in diese Sozialauswahl einzubeziehen sind, hängt von der konkreten betrieblichen Situation ab.
Anhörung des Betriebsrats: Vor jeder Kündigung hat der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG ein Anhörungsrecht. Der Arbeitgeber muss ihm die Kündigungsgründe mitteilen. Wichtig: Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist immer unwirksam. Der Betriebsrat kann in diesem Rahmen auch auf einen Interessenausgleich und einen Sozialplan hinwirken.
Besonderheiten bei leitenden Angestellten: Das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich auch für leitende Angestellte, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand und der Betrieb regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 KSchG). Für bestimmte leitende Angestellte — etwa Geschäftsführer oder Betriebsleiter mit eigenständiger Einstellungs- und Entlassungsbefugnis — kann der Arbeitgeber nach § 14 Abs. 2 KSchG auch bei sozial ungerechtfertigter Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung entlassen.
Vereinbarte Kündigungsfristen dürfen bei leitenden Angestellten nach § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB nicht kürzer als die gesetzlichen Fristen sein. Außerdem darf die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers nicht länger sein als die des Arbeitgebers.
Im Zusammenhang mit Entlassungen — vor allem bei Führungskräften — wird häufig eine sogenannte Outplacement-Beratung vereinbart. Sie soll den Betroffenen helfen, schneller eine neue Stelle zu finden, und ist oft Bestandteil einer Abfindungsvereinbarung.