In Kürze
Das Entlassmanagement regelt den Übergang vom Krankenhaus in die ambulante Versorgung. Es soll sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten nach der Entlassung nahtlos weiterversorgt werden.
Definition
Wenn ein Krankenhausaufenthalt endet, klafft oft eine Lücke: Der Hausarzt muss Medikamente neu verordnen, Pflegeleistungen müssen organisiert werden, Folgetermine fehlen. Das Entlassmanagement soll genau diese Lücke schließen.
Gesetzlich geregelt ist das Entlassmanagement vor allem in § 39 Abs. 1a SGB V. Es gilt nicht nur nach einem Krankenhausaufenthalt, sondern auch nach stationärer Rehabilitation (§ 40 Abs. 2 Satz 6 SGB V) sowie nach Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB V).
Wer hat Anspruch darauf? Alle gesetzlich Versicherten. Der Anspruch richtet sich zunächst gegen das Krankenhaus oder die Reha-Einrichtung. Zusätzlich ist auch die Krankenkasse verpflichtet, das Entlassmanagement zu unterstützen und die weitere Versorgung rechtzeitig zu organisieren.
Was umfasst das Entlassmanagement konkret? Das Krankenhaus erstellt einen Entlassplan, der den voraussichtlichen Versorgungsbedarf beschreibt. Dazu gehören unter anderem:
- Verordnung von Arzneimitteln für die Zeit nach der Entlassung
- Verordnung von Hilfsmitteln und Krankentransporten
- Organisation von häuslicher Krankenpflege oder Kurzzeitpflege
- Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
- Haushaltshilfe
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen (nach § 33a SGB V)
- Verordnung einer Anschlussbehandlung in einem anderen Krankenhaus, wenn nötig
Die Aufzählung ist nicht abschließend — es können auch andere notwendige Leistungen verordnet werden.
Wichtig: Das Entlassmanagement dient nur der Überbrückung bis die ambulante Versorgung durch niedergelassene Ärzte läuft. Danach übernehmen wieder die Vertragsärzte die Verantwortung für Verordnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Wenn unmittelbar nach der Entlassung weder häusliche Pflege noch Kurzzeitpflege rechtzeitig organisiert werden kann, haben Versicherte seit 2021 außerdem Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus — für bis zu zehn Tage (§ 39e SGB V). Auch dabei ist ein Entlassmanagement durchzuführen.
Das Entlassmanagement darf nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten durchgeführt werden. Erst dann darf das Krankenhaus relevante Daten an die Krankenkasse übermitteln.