In Kürze
Entwicklungshelfer sind Personen, die im Ausland im Rahmen des Entwicklungsdienstes tätig sind. Für sie gelten besondere Regelungen in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Definition
Wer vor dem Entwicklungsdienst gesetzlich krankenversichert war, bleibt es in der Regel als freiwilliges Mitglied weiter – geregelt in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Während des Auslandsaufenthalts ruhen die eigenen Leistungsansprüche, nicht aber die der im Inland verbliebenen Familienangehörigen über die Familienversicherung. Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung während des Vorbereitungsdienstes trägt der Träger des Entwicklungsdienstes (§ 7 EHfG).
Seit dem 1. April 2007 besteht außerdem ein Anspruch auf eine sogenannte Anwartschaftsversicherung. Sie sichert die freiwillige Mitgliedschaft durchgehend, auch wenn der Leistungsanspruch wegen des Auslandsaufenthalts für mehr als drei Monate ruht. Die Beiträge werden dabei stark reduziert: Als Berechnungsgrundlage gelten nur 10 % der monatlichen Bezugsgröße – das sind im Jahr 2025 rund 374,50 Euro. Darauf wird der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % angewendet.
In der Rentenversicherung kann auf Antrag Versicherungspflicht begründet werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Der Träger zahlt dann die Beiträge. Die Berechnung erfolgt im Jahr 2025 auf Basis einer Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage von 5.366,94 Euro monatlich, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.050,00 Euro (§ 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).
Kehren Entwicklungshelfer nach ihrem Einsatz nach Deutschland zurück und melden sich arbeitslos, haben sie Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit (§ 13 EHfG). Der Bezug dieser Leistungen nach dem SGB III führt automatisch zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.