Entsendung - Leistungen

In Kürze

Wer von seinem Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsandt wird, hat dort Anspruch auf medizinisch notwendige Krankenversicherungsleistungen. Wie diese Leistungen erbracht oder erstattet werden, hängt vom Aufenthaltsland ab.

Definition

Bei einer Entsendung ins Ausland bleibt der Arbeitnehmer in der Regel in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Im Aufenthaltsland übernimmt ein dortiger Krankenversicherungsträger die Behandlung — man spricht von Leistungsaushilfe. Der Arbeitnehmer muss dafür eine Anspruchsbescheinigung seiner deutschen Krankenkasse vorlegen, zum Beispiel die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC).

In EU-, EWR-Staaten und der Schweiz richtet sich der Leistungsumfang nach zwei Grenzen: Es gilt das Leistungsniveau des Aufenthaltsstaates, und es werden nur Leistungen erbracht, die unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer medizinisch notwendig sind. Eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung kurz vor der Rückkehr kann daher abgelehnt werden.

In Staaten, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, ist der Leistungsanspruch noch enger: Dort werden grundsätzlich nur sofort notwendige Leistungen übernommen — es sei denn, die deutsche Krankenkasse hat vorab zugestimmt und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

Wird der Arbeitnehmer im Ausland als Privatpatient behandelt, kommt statt der Leistungsaushilfe eine Kostenerstattung in Betracht. Er kann dann wählen, ob er die Erstattung nach den Sätzen des Aufenthaltsstaates oder nach deutschem Recht erhält.

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten direkt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten — ohne Begrenzung auf Kassensätze. Der Arbeitgeber selbst kann sich die Kosten jedoch nur bis zur Höhe der deutschen Kassensätze von der Krankenkasse zurückholen. Grundlage hierfür ist § 17 SGB V. Für freiwillig versicherte Selbstständige gilt dieser Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nicht, da kein Arbeitsverhältnis besteht.