In Kürze
Wer von einem deutschen Arbeitgeber vorübergehend in einen anderen EU- oder EWR-Staat geschickt wird, bleibt in der Regel weiterhin in Deutschland sozialversichert. Voraussetzung ist, dass die Entsendung bestimmte Bedingungen erfüllt.
Definition
Eine Entsendung in einen EWR-Staat liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR geschickt wird, um dort eine Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen. Die Grundlage bildet Art. 12 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 883/2004.
Damit die deutschen Sozialversicherungsvorschriften weiter gelten, müssen folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Arbeit für Rechnung des entsendenden Arbeitgebers – der Arbeitgeber muss gewöhnlich in einem EU-/EWR-Staat tätig sein
- Voraussichtliche Dauer – die Entsendung darf 24 Monate nicht überschreiten
- Keine Ablösung – der Arbeitnehmer darf keine andere Person ersetzen, die zuvor entsandt wurde (mit engen Ausnahmen, z. B. bei Krankheitsvertretung)
- Fortbestehende arbeitsrechtliche Bindung – das Arbeitsverhältnis zum entsendenden Unternehmen muss während der gesamten Entsendung bestehen bleiben
- Nennenswerte Geschäftstätigkeit im Entsendestaat – der Arbeitgeber muss im Herkunftsland tatsächlich wirtschaftlich tätig sein; als Richtwert gilt ein Umsatzanteil von mindestens 25 % im Entsendestaat
Arbeitnehmer, die eigens für eine Entsendung eingestellt werden, können ebenfalls erfasst sein – sie müssen jedoch unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung mindestens einen Monat lang den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterlegen haben (Art. 14 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 987/2009).
Jede Entsendung wird einzeln bewertet. Eine erneute Entsendung in denselben Mitgliedstaat ist erst nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Monaten möglich. Eine Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat kann dagegen unmittelbar anschließen.
Liegen alle Voraussetzungen vor, stellt die zuständige deutsche Krankenkasse – oder bei nicht gesetzlich Krankenversicherten der zuständige Rentenversicherungsträger – die A1-Bescheinigung aus. Sie bestätigt, dass weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, und muss für jede Entsendung beantragt werden – auch bei eintägigen Dienstreisen.