Einspruch

In Kürze

Der Einspruch ist ein fristgebundener Rechtsbehelf gegen eine bereits ergangene Entscheidung. Er ermöglicht eine erneute Prüfung durch die entscheidende Stelle.

Definition

Der Einspruch ist ein arbeitsrechtlicher Rechtsbehelf. Er bezeichnet das formalisierte rechtliche Mittel zur Anfechtung einer gerichtlichen oder verfahrensrechtlichen Entscheidung.

Der Einspruch richtet sich gegen eine bereits getroffene Entscheidung und zielt auf deren Überprüfung ab. Er liegt vor, wenn eine betroffene Partei innerhalb gesetzlicher Frist eine beanstandende Erklärung einreicht.

Voraussetzung ist das Bestehen einer anfechtbaren Entscheidung und die formgerechte fristgebundene Erhebung. Die Wirkung tritt ein, sobald der Einspruch wirksam bei der zuständigen Stelle eingegangen ist.

Rechtsgrundlage ist insbesondere:

  • § 59 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) bei Versäumnisurteilen im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Der Einspruch lässt die Entscheidung nicht automatisch entfallen, sondern eröffnet ein erneutes gerichtliches Verfahren.

Abzugrenzen ist der Einspruch von:

  • der Klage, da diese eine eigenständige gerichtliche Anspruchsverfolgung darstellt

In der Praxis dient der Einspruch der Wiederaufnahme des Verfahrens nach säumnisbedingten Entscheidungen.