In Kürze
Eine Ausnahmevereinbarung ermöglicht es, dass ein ins Ausland entsandter Arbeitnehmer weiterhin der deutschen Sozialversicherung unterliegt — auch wenn die normalen Voraussetzungen einer Entsendung nicht erfüllt sind.
Definition
Wer im Ausland arbeitet, unterliegt grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates. Eine Ausnahmevereinbarung ist eine individuelle Sonderregelung, die davon abweicht: Sie erlaubt, dass für einen bestimmten Arbeitnehmer oder Selbstständigen weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung gelten — obwohl die üblichen Entsendebedingungen nicht vorliegen.
Rechtsgrundlage ist Art. 16 der EG-Verordnung Nr. 883/2004. Vergleichbare Regelungen finden sich in bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit, die Deutschland mit einzelnen Staaten geschlossen hat. In diesen Fällen gilt die Ausnahmevereinbarung jedoch nur für die vom jeweiligen Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige.
Typische Situationen, in denen eine Ausnahmevereinbarung nötig wird:
- Der Auslandseinsatz dauert von Anfang an länger als 24 Monate (die normale Entsendung ist auf maximal 24 Monate begrenzt)
- Das deutsche Arbeitsverhältnis ruht und der Arbeitnehmer hat im Ausland einen lokalen Arbeitsvertrag abgeschlossen
Ohne eine solche Vereinbarung würden in diesen Fällen die Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung in Deutschland enden — ebenso Ansprüche auf Kindergeld und Entgeltfortzahlung.
Eine Ausnahmevereinbarung ist eine Ermessensentscheidung: Beide beteiligten Staaten müssen zustimmen. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf. Aus deutscher Sicht kommen Ausnahmevereinbarungen in der Regel nur bei befristeten Auslandseinsätzen von höchstens fünf Jahren in Betracht. Eine vorangegangene Entsendung wird auf diesen Zeitraum angerechnet.
Wichtige Voraussetzungen für den Abschluss:
- Der Arbeitgeber muss sich bereit erklären, die Melde- und Beitragspflichten zur deutschen Sozialversicherung während des Auslandseinsatzes zu übernehmen
- Der Arbeitnehmer muss ausdrücklich zustimmen — die Vereinbarung darf nicht allein auf Wunsch des Arbeitgebers geschlossen werden
- Bei Einsätzen in Abkommensstaaten ist eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers zwingend erforderlich, aus der sein Wille und seine Gründe hervorgehen
Für Einsätze in EU-, EWR-Staaten und der Schweiz erfolgt die Antragstellung elektronisch nach § 106 SGB IV. Für Einsätze in Staaten, mit denen weder EU-Recht noch ein bilaterales Abkommen gilt, ist eine Ausnahmevereinbarung grundsätzlich nicht möglich.
Für Einsätze im Vereinigten Königreich, die ab dem 1. Januar 2021 begonnen haben, ist eine Ausnahmevereinbarung ebenfalls nicht mehr möglich. Dort gilt ohne Ausnahme das Recht des Beschäftigungsstaates, sofern die Entsendebedingungen nicht erfüllt sind.