Einmalzahlung - Differenzberechnung

In Kürze

Bei einer Einmalzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) sind Sozialversicherungsbeiträge nur fällig, soweit die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Prüfung nennt man Differenzberechnung.

Definition

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird beitragsrechtlich anders behandelt als das laufende Gehalt. Es ist nur dann beitragspflichtig, wenn im laufenden Kalenderjahr noch „Spielraum" unterhalb der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze vorhanden ist.

Für die Berechnung werden alle beitragspflichtigen Tage (sogenannte SV-Tage) des Beschäftigungsverhältnisses im Kalenderjahr zusammengezählt. Daraus ergibt sich die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze, bis zu der Beiträge anfallen können.

Grundlage ist § 23a SGB IV. Die soziale Pflegeversicherung orientiert sich dabei an den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung.

Eine Besonderheit gilt bei Krankheit: Obwohl Krankengeld in der sozialen Pflegeversicherung grundsätzlich keine Beitragsfreiheit auslöst, werden Zeiten mit einem Krankengeldanspruch bei der Differenzberechnung dennoch nicht als SV-Tage gezählt.

  • § 23a SGB IV – Beitragsberechnung bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt