Einmalzahlung - beitragspflichtiges Entgelt

In Kürze

Bei einer Einmalzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) muss geprüft werden, wie viel Arbeitsentgelt im laufenden Jahr bereits beitragspflichtig war. Nur darauf aufbauend lässt sich berechnen, ob und in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge auf die Einmalzahlung anfallen.

Definition

Um die Beitragspflicht einer Einmalzahlung korrekt zu berechnen, wird zunächst das bisher beitragspflichtige Arbeitsentgelt ermittelt. Dafür werden alle Entgeltbeträge addiert, auf die bis zum Ende des sogenannten Zuordnungsmonats bereits Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden.

Entgeltbestandteile, die bereits die Beitragsbemessungsgrenze überschritten haben und deshalb beitragsfrei geblieben sind, werden bei dieser Berechnung nicht mitgezählt. Sie bleiben also außen vor.

Eine Besonderheit gilt bei Kurzarbeit: Hier wird nicht das tatsächlich gezahlte (gekürzte) Entgelt angesetzt, sondern der meldepflichtige Volllohn – also das Entgelt, das ohne Kurzarbeit gezahlt worden wäre.