In Kürze
Der Entlastungsbetrag ist ein monatlicher Zuschuss der Pflegeversicherung von bis zu 131 Euro für pflegebedürftige Menschen. Er ist zweckgebunden und kann nur für bestimmte Betreuungs- und Pflegeleistungen eingesetzt werden.
Definition
Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, sobald Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI festgestellt wurde und häusliche Pflege vorliegt. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 45b SGB XI.
Der Betrag wird nicht direkt ausgezahlt, sondern erstattet nachgewiesene Ausgaben. Er soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag fördern.
Für folgende Leistungen kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden:
- Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) – ergänzt oder verlängert die Regelleistung
- Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI i.V.m. § 42a SGB XI) – auch zur alleinigen Finanzierung möglich, wenn frühere Monate nicht genutzt wurden
- Zugelassene ambulante Pflegedienste (§ 36 SGB XI) – für Betreuung, Körperpflege und Hilfe im Haushalt
- Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) – z. B. anerkannte Betreuungsgruppen oder Helferkreise
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können den Betrag nicht für Leistungen der Selbstversorgung (z. B. Körperpflege durch einen Pflegedienst) nutzen – dafür steht der Pflegesachleistungsbetrag zur Verfügung. Für Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht.
Nicht genutzte Beträge eines Kalenderjahres werden automatisch ins erste Halbjahr des Folgejahres übertragen. Werden sie bis zum 30. Juni nicht verwendet, verfallen sie. Ein Zugriff auf künftige Monate ist nicht möglich.
Der Entlastungsbetrag muss beantragt werden. Das Einreichen eines Kostennachweises gilt bereits als Antrag. Leistungen, die vor der Bewilligung in Anspruch genommen wurden, werden nicht erstattet.