In Kürze
Die Kosten der Einigungsstelle trägt immer der Arbeitgeber — unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht. Das regelt § 76a BetrVG.
Definition
Die Einigungsstelle ist ein betriebliches Schlichtungsgremium, das bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eingesetzt wird. Ihre Mitglieder arbeiten nicht ehrenamtlich — ihre Tätigkeit wird vergütet oder durch Freistellung ausgeglichen.
Betriebsangehörige Beisitzer erhalten keine zusätzliche Vergütung, werden aber für die Dauer ihrer Tätigkeit von der Arbeit freigestellt — bei vollem Lohn. Findet die Tätigkeit außerhalb der regulären Arbeitszeit statt, steht ihnen Freizeitausgleich zu.
Der Vorsitzende und betriebsfremde Beisitzer haben einen direkten Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das gilt auch für Gewerkschaftsfunktionäre oder Rechtsanwälte, die als Beisitzer bestellt wurden. Bei längeren Verfahren kann auch eine Abschlagszahlung verlangt werden.
Zur Höhe der Vergütung: Gibt es keine Vereinbarung, richtet sie sich nach billigem Ermessen. Maßgeblich sind Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falls. In der Praxis werden für den Vorsitzenden häufig Stundensätze zwischen 200 und 400 Euro vereinbart. Die Beisitzer erhalten in der Regel weniger — ein Satz von etwa 70 Prozent der Vergütung des Vorsitzenden gilt als angemessen. Arbeitgeber- und Betriebsratseite dürfen dabei nicht unterschiedlich vergütet werden.
Streitigkeiten über die Vergütung werden vor den Arbeitsgerichten im sogenannten Beschlussverfahren geklärt.