In Kürze
Das Verfahren der Einigungsstelle regelt, wie Betriebsrat und Arbeitgeber bei Streitigkeiten zu einer verbindlichen Entscheidung kommen. Grundlage ist § 76 BetrVG.
Definition
Die Einigungsstelle trifft ihre Entscheidungen (sogenannte Sprüche) nach mündlicher Verhandlung und mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. In einer ersten Abstimmungsrunde enthält sich der Vorsitzende der Stimme. Ergibt sich dabei keine Mehrheit, stimmt er in weiteren Runden mit — eine Enthaltung ist dann nicht mehr zulässig.
Alle Beschlüsse müssen schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Anschließend werden sie Arbeitgeber und Betriebsrat zugeleitet. Die Sitzungen sind nicht öffentlich — Dritte dürfen keinen Einblick erhalten. Wurden nicht alle Beisitzer ordnungsgemäß eingeladen, ist ein trotzdem ergangener Spruch unwirksam.
Wichtig: Seit dem 8. April 2023 dürfen Sitzungen der Einigungsstelle nicht mehr virtuell oder hybrid abgehalten werden.
Es gibt zwei Arten des Verfahrens:
Erzwingbares Verfahren: In bestimmten Bereichen der Mitbestimmung kann jede Seite — also Betriebsrat oder Arbeitgeber — die Einigungsstelle allein anrufen, wenn keine Einigung erzielt wird. Der Spruch ist dann für beide Seiten bindend. Beispiele für solche Bereiche sind:
- § 87 Abs. 2 BetrVG — Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- § 112 Abs. 4 BetrVG — Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebsänderungen
- § 94 BetrVG — Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze
- § 95 BetrVG — Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen
- § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG — Betriebliche Bildungsmaßnahmen
- § 85 Abs. 2 BetrVG — Entscheidung über Arbeitnehmerbeschwerden
Freiwilliges Verfahren: In allen anderen Fällen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten dies gemeinsam beantragen oder damit einverstanden sind. Der Spruch ersetzt eine Einigung nur dann, wenn sich beide Seiten ihm vorher oder nachträglich unterworfen haben.