In Kürze
Wer vorübergehend nach Australien arbeitet, gilt sozialversicherungsrechtlich nur dann als „entsandt", wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Das deutsch-australische Ergänzungsabkommen legt fest, wann eine Entsendung nicht anerkannt wird.
Definition
Eine Entsendebeschäftigung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland geschickt wird und dabei weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Für Australien gelten dabei besondere Regeln aus dem deutsch-australischen Ergänzungsabkommen.
Das Abkommen schließt eine anerkannte Entsendung ausdrücklich aus, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- Entgelt vom Unternehmen im Einsatzstaat: Der Arbeitnehmer erhält sein Arbeitsentgelt zu Lasten des australischen Unternehmens.
- Keine nennenswerte Geschäftstätigkeit in Deutschland: Der entsendende Arbeitgeber übt in Deutschland keine wesentliche Geschäftstätigkeit aus.
- Abweichende Tätigkeit: Die Arbeit in Australien entspricht nicht der Tätigkeit, die der Arbeitgeber in Deutschland ausübt.
- Kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland: Die Person wurde eigens für die Entsendung eingestellt und hatte zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland.
Liegt keine anerkannte Entsendung vor, greift grundsätzlich das australische Sozialversicherungsrecht. In bestimmten Fällen kann jedoch eine sogenannte Ausnahmevereinbarung beantragt werden, um weiterhin in Deutschland sozialversichert zu bleiben.