In Kürze
Wer von einem deutschen Arbeitgeber vorübergehend nach Bosnien-Herzegowina geschickt wird, kann unter bestimmten Bedingungen weiterhin der deutschen Sozialversicherung unterliegen. Entscheidend ist, ob die Beschäftigung im Ausland zeitlich begrenzt ist.
Definition
Eine Entsendebeschäftigung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber für eine befristete Zeit ins Ausland geschickt wird, um dort eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen. Für Bosnien-Herzegowina gibt es kein Abkommen, das eine feste Höchstdauer für die Entsendung vorschreibt.
Da keine übergeordnete internationale Regelung besteht, gelten für die Frage, ob eine Entsendung vorliegt, die deutschen Rechtsvorschriften. Danach muss die Auslandsbeschäftigung von vornherein zeitlich begrenzt sein — entweder durch die Art der Aufgabe (zum Beispiel der Bau eines Gebäudes) oder durch eine vertragliche Vereinbarung.
Wichtig: Nicht jede Auslandsbeschäftigung gilt als Entsendung. Folgende Fälle sind ausdrücklich keine Entsendung:
- Zeitlich unbegrenzte Auslandsbeschäftigungen — also solche ohne festgelegtes Ende
- Kettenentsendungen — Beschäftigungen, die sich automatisch verlängern, wenn weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sie beenden
Für den Nachweis, dass die deutschen Sozialversicherungsvorschriften weiterhin gelten, wird das Formular BH 1 verwendet. Dieses Formular deckt bei Bedarf auch die Arbeitslosenversicherung ab, obwohl es sich ursprünglich nicht ausdrücklich darauf bezieht.
Liegt keine Entsendung im rechtlichen Sinne vor, besteht unter Umständen die Möglichkeit einer sogenannten Ausnahmevereinbarung, um dennoch in der deutschen Sozialversicherung versichert zu bleiben.