In Kürze
Beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld müssen vom Arbeitgeber im Rahmen des Meldeverfahrens gemeldet werden — entweder zusammen mit der nächsten regulären Meldung oder als gesonderte Sondermeldung.
Definition
Grundsätzlich wird eine Einmalzahlung nicht separat gemeldet, sondern mit dem laufenden Arbeitsentgelt desselben Kalenderjahres zusammengefasst. Sie fließt dann in die nächste ohnehin fällige Meldung ein — egal ob es sich um eine Jahresmeldung, Abmeldung oder eine andere Meldung handelt.
In bestimmten Situationen ist jedoch eine Sondermeldung erforderlich. Der Arbeitgeber muss das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gesondert melden, wenn:
- Keine weitere Meldung für das betreffende Kalenderjahr mehr erfolgt
- Die nächste Meldung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt enthält
- Unterschiedliche Beitragsgruppen für laufendes und einmalig gezahltes Entgelt gelten
- Die Zahlung während einer gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung erfolgt (z. B. Krankengeld, Elternzeit)
Für die Sondermeldung ist der Meldegrund „54" anzugeben. Als Beschäftigungszeitraum wird der erste und letzte Tag des Kalendermonats eingetragen, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist.
Die Sondermeldung muss mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, abgegeben werden. Grundlage ist die Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV).
Ein Sonderfall ist die sogenannte Märzklausel: Einmalzahlungen, die beitragsrechtlich dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zuzuordnen sind, werden seit 2016 stets als Sondermeldung mit dem Abgabegrund „54" gemeldet — unabhängig davon, ob für das Vorjahr bereits eine Jahresmeldung erstattet wurde.