In Kürze
Mitglieder des Europäischen Betriebsrats genießen besondere Schutzrechte – etwa Kündigungsschutz und Entgeltschutz. Gleichzeitig tragen sie Pflichten, vor allem zur Geheimhaltung und zur Berichterstattung gegenüber örtlichen Arbeitnehmervertretern.
Definition
Der Europäische Betriebsrat (EBR) ist die grenzüberschreitende Arbeitnehmervertretung in europaweit tätigen Unternehmen. Seine Mitglieder haben nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz (EBRG) sowohl besondere Rechte als auch Pflichten.
Besondere Schutzrechte (§ 40 EBRG)
Inländische EBR-Mitglieder sind ähnlich geschützt wie Betriebsratsmitglieder nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Im Einzelnen gilt:
- Kündigungsschutz: Eine ordentliche Kündigung ist unzulässig; eine außerordentliche Kündigung erfordert die Zustimmung des Betriebsrats. Der Schutz gilt noch ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem EBR.
- Benachteiligungsverbot: Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden – auch nicht in ihrer beruflichen Entwicklung. Verstöße sind strafbar (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 EBRG).
- Ehrenamtsprinzip: Das Amt wird unentgeltlich ausgeübt.
- Arbeitsbefreiung: Mitglieder haben Anspruch auf bezahlte Freistellung, soweit die Aufgaben dies erfordern. Fällt Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit an, besteht Anspruch auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung.
- Entgeltschutz: Das Gehalt darf während der Amtszeit und ein Jahr danach nicht geringer sein als das vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung.
- Tätigkeitsschutz: Mitglieder dürfen nur mit gleichwertigen Aufgaben beschäftigt werden – auch ein Jahr nach Ende der Amtszeit.
Schulungsanspruch (§ 38 EBRG)
EBR-Mitglieder können für erforderliche Schulungen freigestellt werden – mit Fortzahlung des Entgelts. Die Teilnahme ist der zentralen Leitung rechtzeitig mitzuteilen; betriebliche Belange sind zu berücksichtigen.
Kosten und Sachaufwand (§ 39 EBRG)
Die zentrale Leitung trägt alle Kosten des EBR: Räume, Sachmittel, Büropersonal, Dolmetscher sowie Reise- und Aufenthaltskosten. Der inländische Arbeitgeber eines entsandten Mitglieds haftet als Gesamtschuldner. Für einen Sachverständigen nach Wahl des EBR übernimmt die zentrale Leitung ebenfalls die Kosten.
Geheimhaltungspflichten (§ 35 EBRG)
Mitglieder sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden und ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurden, nicht weiterzugeben – auch nach dem Ausscheiden aus dem EBR. Diese Pflicht gilt auch für Ersatzmitglieder, Sachverständige und Dolmetscher. Verstöße sind strafbar: Das unbefugte Offenbaren kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 EBRG), das Verwerten sogar mit bis zu zwei Jahren (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EBRG).
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber anderen EBR-Mitgliedern, örtlichen Arbeitnehmervertretern (soweit diese nach Vereinbarung zu unterrichten sind), Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie herangezogenen Dolmetschern und Sachverständigen.
Berichtspflichten (§ 36 EBRG)
Der EBR oder sein Ausschuss muss die örtlichen Arbeitnehmervertreter – oder, wo es keine gibt, die Arbeitnehmer direkt – über Unterrichtung und Anhörung durch die zentrale Leitung informieren. In Betrieben mit einem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten ist der Bericht auf einer gemeinsamen Sitzung zu erstatten; ein schriftlicher Bericht ist dem Sprecherausschuss zuzuleiten.