Entsendebeschäftigung - Marokko

In Kürze

Bei einer Entsendung nach Marokko gilt ein deutsch-marokkanisches Abkommen über Soziale Sicherheit. Für die Krankenversicherung sind die Regelungen jedoch begrenzt: Sie erfassen nur die Feststellung und Überwachung der Arbeitsunfähigkeit.

Definition

Wird ein Arbeitnehmer von einem deutschen Unternehmen vorübergehend nach Marokko entsandt, greift das deutsch-marokkanische Abkommen über Soziale Sicherheit. Im Bereich der Krankenversicherung beschränkt sich dieses Abkommen jedoch auf die Feststellung und Überwachung der Arbeitsunfähigkeit.

Im Krankheitsfall kann der Arbeitgeber Erstattungsansprüche nach § 17 SGB V geltend machen. Dieser Paragraph regelt die Kostenerstattung bei Behandlungen im Ausland.

Kein Anspruch nach § 17 SGB V besteht für Personen, die als Ortskräfte an deutschen Botschaften oder Konsulaten in Marokko beschäftigt sind. Für sie gelten abweichende Regelungen.

Wichtig ist außerdem, was als „Entsendung" gilt. Da das Abkommen keine feste Zeitgrenze vorgibt, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Eine Entsendung liegt nur vor, wenn die Auslandsbeschäftigung von vornherein zeitlich begrenzt ist — entweder durch die Art der Aufgabe (z. B. Errichtung eines Bauwerks) oder durch eine vertragliche Vereinbarung.

  • Unbefristete Auslandsbeschäftigungen gelten nicht als Entsendung.
  • Sogenannte Kettenentsendungen — also Beschäftigungen, die sich automatisch verlängern, wenn sie nicht aktiv beendet werden — gelten ebenfalls nicht als Entsendung.

Liegt keine Entsendung vor, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmevereinbarung getroffen werden, um dennoch in der deutschen Sozialversicherung versichert zu bleiben.