In Kürze
Wer von einem deutschen Arbeitgeber vorübergehend nach Montenegro geschickt wird, kann unter bestimmten Bedingungen weiterhin der deutschen Sozialversicherung unterliegen. Entscheidend ist, ob die Auslandsbeschäftigung zeitlich begrenzt ist.
Definition
Zwischen Deutschland und Montenegro besteht ein Sozialversicherungsabkommen. Dieses Abkommen enthält jedoch keine eigene zeitliche Höchstgrenze für eine Entsendung. Deshalb gelten für die Frage, ob überhaupt eine Entsendung vorliegt, die deutschen Rechtsvorschriften und ihre Auslegung.
Als Entsendung anerkannt wird eine Auslandsbeschäftigung nur dann, wenn sie von vornherein zeitlich begrenzt ist — entweder durch die Art der Aufgabe (zum Beispiel der Bau eines Gebäudes) oder durch eine vertragliche Vereinbarung.
Folgende Beschäftigungen gelten nicht als Entsendung:
- Zeitlich unbegrenzte Auslandsbeschäftigungen
- Sogenannte Kettenentsendungen — also Beschäftigungen, die sich automatisch um ein Jahr verlängern, wenn weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sie beenden
Zum Nachweis, dass die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten, dient der Vordruck MNE/DE 101. Dieser Vordruck deckt zwar formal nicht die Arbeitslosenversicherung ab, kann aber bei Bedarf auch als Nachweis für deren Weitergeltung verwendet werden.
Liegt keine Entsendung im Sinne des Abkommens vor, besteht unter Umständen die Möglichkeit einer sogenannten Ausnahmevereinbarung, um dennoch in der deutschen Sozialversicherung versichert zu bleiben.
Bei Krankheit während der Entsendung nach Montenegro entsprechen die Leistungsansprüche aus dem Abkommen denen, die auch für Urlauber gelten.