Erfolgsbeteiligung

Eine Erfolgsbeteiligung ist die planmäßige, zusätzliche Beteiligung von Arbeitnehmern am wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens. Sie knüpft an messbare Kennzahlen an, folgt festen Verteilungsregeln und ist steuer- sowie sozialversicherungspflichtig.

In Kürze

Eine Erfolgsbeteiligung ist die planmäßige, zusätzliche Beteiligung von Arbeitnehmern am wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens. Sie knüpft an messbare Kennzahlen an, folgt festen Verteilungsregeln und ist steuer- sowie sozialversicherungspflichtig.

Definition

Bei einer Erfolgsbeteiligung erhalten Arbeitnehmer einen Anteil am Unternehmenserfolg — zusätzlich zu ihrem regulären Gehalt. Entscheidend ist, dass die Ausschüttung planmäßig erfolgt und auf klar festgelegten Regeln beruht. Eine freiwillige Einmalzahlung ohne Verteilungsschlüssel gilt nicht als Erfolgsbeteiligung.

Als Bemessungsgrundlage kommen verschiedene Größen in Frage, zum Beispiel Produktivitätssteigerung, Umsatz, Wertschöpfung oder Bilanzgewinn. In der Praxis wird am häufigsten der Bilanzgewinn — meist auf Basis der Steuerbilanz — herangezogen, da er weniger Gestaltungsspielraum lässt.

Es gibt vier grundsätzliche Arten der Mitarbeiterbeteiligung:

  • Reine Erfolgsbeteiligung: Barzahlung auf Basis der individuellen Arbeitsleistung
  • Reine Kapitalbeteiligung: Beteiligung als Kapitalgeber, z. B. als Gesellschafter
  • Laboristische Kapitalbeteiligung: Kombination aus Gehalt, Erfolgsbeteiligung und Gewinnanteil aus einer Kapitaleinlage
  • Rein laboristisches System: In Deutschland praktisch nicht gebräuchlich

Die Verteilung auf einzelne Mitarbeiter kann leistungsorientiert (z. B. nach Lohn- und Gehaltssumme, Betriebstreue oder Fehlzeiten), nach sozialen Gesichtspunkten (gleichmäßig nach Köpfen) oder als Kombination beider Ansätze erfolgen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht empfiehlt es sich, die Erfolgsbeteiligung zumindest teilweise ins Unternehmen zu reinvestieren, etwa über Mitarbeiterdarlehen oder stille Beteiligungen.

Rechtsgrundlagen für eine Erfolgsbeteiligung können sein:

  • Individualrechtliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag
  • Kollektivrechtliche Vereinbarung per Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG)

Einzelvertragliche Regelungen werden Bestandteil des Arbeitsvertrags und können nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder durch eine Änderungskündigung geändert werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung einer Erfolgsbeteiligung besteht nicht — ein Anspruch entsteht nur bei Erreichen der festgelegten Erfolgsparameter.

Gewinnbeteiligungen gelten als Lohnbestandteil und unterliegen dem Betriebsverfassungsgesetz. Relevant sind insbesondere:

  • § 77 BetrVG – Betriebsvereinbarungen
  • § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG – Mitbestimmung bei der Lohngestaltung

Da die Erfolgsbeteiligung in der Regel einmal jährlich ausgezahlt wird, gilt sie als Einmalzahlung und wird bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend behandelt. Es gilt das Zuflussprinzip: Beiträge zur Sozialversicherung werden erst dann fällig, wenn die Zahlung tatsächlich erfolgt — ein bloßer Anspruch reicht nicht aus. Arbeitgeber müssen vorausschauend prüfen, ob die Zahlung im laufenden Monat mit hinreichender Sicherheit erfolgt; ist das der Fall, muss sie bereits bei der Beitragsabrechnung für diesen Monat berücksichtigt werden. Die Beiträge sind grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.

Für die Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (z. B. für Entgeltfortzahlung oder Mutterschaft) bleibt die Erfolgsbeteiligung außen vor — sie wird dort nicht einbezogen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Erfolgsbeteiligung in Form von Sachzuwendungen pauschal versteuert werden:

  • § 37b EStG – Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen, wenn diese zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt gewährt werden und je Arbeitnehmer und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigen.

Seit dem 1. Januar 2009 gilt: Wird eine solche pauschal versteuerte Sachzuwendung von einem unabhängigen Dritten erbracht — also von jemandem, der nicht mit dem Unternehmen verbunden ist — fällt dafür kein Sozialversicherungsbeitrag an.

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